Zur Bedeutung medizinischer Leitlinien im Geburtsschadensprozess (Teil 1)

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Kommentar von Jan Tübben

Erneut sind im Rahmen eines Zivilrechtsstreits um die geburtshilfebedingte Schädigung eines Neugeborenen die einschlägigen Leitlinien zur CTG-Anwendung zum Maßstab für die Frage einer Unterschreitung des objektiv medizinischen Standards gemacht worden.

Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe hat vor vielen Jahren eine Leitlinie zur Anwendung des CTGs unter der Geburt konstituiert und dabei wiederum Erkenntnisse aus den amerikanischen FIGO-Guidelines zugrunde gelegt, die bereits in den 80er-Jahren veröffentlicht wurden. Gleichwohl streitet man sich immer wieder mit Sachverständigen über die Frage, ob ein unter der Geburt aufgezeichnetes CTG auffällig ist oder nicht, obwohl es über die Interpretation der einzelnen Merkmale bei konsequenter Anwendung der Leitlinie wenig Interpretationsspielraum geben sollte. Ebenfalls trifft man immer wieder auf Gutachter und Sachverständige, die meinen, ihren eigenen klinikinternen Standard und damit einen breiteren Auslegungsspielraum anwenden zu können und zum objektiven medizinischen Standard aufzuwerten.

Es handelt sich hierbei um einen Missstand im Rahmen der geburtshilflichen Begutachtung, welcher im schlimmsten Fall auch zum Prozessverlust des Kindes führen kann. In einem Verfahren vor dem Landgericht Paderborn (4 O 70/14) hat der Sachverständige nun unter Berücksichtigung der einschlägigen Nomenklatur der CTG-Leitlinie klar konstatiert, dass es bei einer konsequenten Klassifizierung der einzelnen CTG-Auffälligkeiten anhand der Kriterien aus der Leitlinie auch eine klare Interpretation des Herz-Wehen-Kurvenverlaufs im Hinblick auf eine mögliche Gefährdungslage des Kindes gibt. Im konkreten Falle hatten mehrere Suspizien vorgelegen, die zumindest in ihrer Gesamtschau ein insgesamt pathologisches CTG dargestellt haben. Das betroffene Kind ist dann leider auch mit einer entsprechenden geburtsassoziierten Hirnschädigung auf die Welt gekommen, weil in der Klinik selber diese Suspizien/Pathologika schlicht und einfach nicht anhand klarer Klassifizierungsmerkmale eingeordnet wurden.

Jan Tübben
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Hier finden Sie weitere Informationen zur Bedeutung medizinischer Leitlinien im Geburtsschadensprozess.

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