Zur Bedeutung medizinischer Leitlinien im Geburtsschadensprozess (Teil 2)

Click to rate this post!
[Total: 4 Average: 4.5]

Kommentar von Jan Tübben

In Anknüpfung an den Blogbeitrag vom 09.07.2015 „Zur Bedeutung medizinischer Leitlinien im Geburtsschadensprozess (Teil 1)“ soll an dieser Stelle erneut die Leitlinie zur Anwendung des CTG’s unter der Geburt behandelt werden.

Im Rahmen eines Zivilprozesses vor dem Oberlandesgericht Köln (Az: 5 U 169/11) stand erneut die Frage der CTG-Interpretation anhand des sogenannten FIGO-Scores in Rede. Mit diesem Score ist es den Behandlern unter der Geburt möglich, Veränderungen des CTG’s in normal/suspekt/pathologisch einzuordnen und eine mögliche Gefährdung des Kindes intrauterin zu erkennen und zu antizipieren.

Die Beklagtenseite meinte sich aber darauf berufen zu können, dass man die Leitlinie und den Score schon unter dem Gesichtspunkt, dass sich der Sachverhalt auf eine Geburt aus dem Jahre 1995 bezog, keine Anwendung finden dürfe, weil die deutsche CTG-Leitlinie erstmalig im Jahre 2004 erstellt und veröffentlicht wurde. Der Verlauf der Verhandlung, bei der auch ein Sachverständiger zu der Frage der Anwendung des sogenannten FIGO-Scores befragt wurde, hat deutlich gemacht, dass es für die Frage, ob es Standards für die Auswertung von CTG-Veränderungen gibt, nicht erst auf das Veröffentlichungsdatum der Leitlinie ankommt. Die der deutschen Leitlinie zugrunde liegenden Erkenntnisse basieren auf internationalen Studien, die lange vor Inkrafttreten deutscher Leitlinien Bestand hatten und auch zum guten klinischen Standard (Good Clinical Praxis/GCP) gehörten.

Damit machte auch der Prozess vor dem Oberlandesgericht Köln deutlich, dass nicht erst veröffentlichte Leitlinien den Standard begründen. Leitlinien können den Standard nur deklaratorisch wiedergeben. Dieser Standard ist möglicherweise schon seit vielen Jahren/Jahrzehnten etabliert, ohne dass er überhaupt einer verschriftlichten Leitlinie bedarf.

Immer wieder nehmen wir den Einwand der Behandlungsseite wahr, die meinen, dass Standardverstöße auf geltende Leitlinien gestützt werden müssen. Eine solche medizinjuristische Ansicht scheitert schon an der Erkenntnis, dass nicht jeder denkbare Sachverhalt in Form einer Leitlinien-Reglementierung erfasst werden kann. Nicht selten ist die Antwort auf die Frage nach dem guten klinischen Standard außerhalb jeglicher Leitlinie zu sehen.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Sachverständige ganz klar geäußert, dass natürlich die Einordnung eines CTG’s nach dem sogenannten FIGO-Score schon in den frühen 90er-Jahren etabliert und guter klinischer Standard war, auch wenn er erst 10 Jahre später in eine deutschsprachige Leitlinie gegossen wurde.

Jan Tübben
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert