Roland Uphoff beim 14. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin

Aufklärung, Wehencocktail, Plexusausriss: drei neue richtungsweisende Gerichtsurteile in der Geburtshilfe

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Roland Uphoff beim 14. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin

Roland Uphoff beim 14. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin



14. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin

Vom 3.-5. Februar 2020 fand der 14. Intensivkurs Pränatal- und Geburtsmedizin in Aachen statt. Unter der Schirmherrschaft der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin wurde erneut das gesamte Spektrum der modernen Geburtshilfe und Perinatalmedizin in Vorträgen und Diskussionen präsentiert.
In meinem diesjährigen Vortrag habe ich gleich drei neue richtungsweisende Gerichtsurteile aus dem geburtshilflichen Schadensbereich referiert, u.a. zum Wehencocktail, und dadurch im Anschluss zu lebhaften Diskussionen angeregt:

Zum vorgeburtlichen Aufklärungsgespräch der werdenden Mutter

Die werdende Mutter muss ausführlich und frühzeitig vor der Geburt darüber aufgeklärt werden, wenn in der weiteren Entbindung eine Sectio in Frage kommt. Das hat der Bundesgerichtshof in einer ausführlichen Begründung nochmals hervorgehoben. Der Geburtshelfer muss vorausschauend überlegen, ob bei einer weiteren Vaginalgeburt ernstzunehmende Gefahren für das ungeborene Kind drohen und daher auch der Kaiserschnitt besprochen werden muss.

Zum so genannten Wehencocktail

„Wehencocktails“ entsprechen nicht mehr dem Stand der guten Geburtsmedizin und sind standardunterschreitend. Deshalb stellt der Einsatz solcher Mixturen zur Einleitung der Geburtswehen laut dem Oberlandesgericht Hamm einen groben Behandlungsfehler dar. Im entschiedenen Fall wurden der werdenden Mutter Rizinus und Wodka verabreicht. Es kam zu schweren Schäden beim Kind, da die Geburt auch im Weiteren nicht ausreichend mittels Wehenschreiber überwacht wurde.

Zur Verursachung von Plexusschäden unter der Geburt

Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil klargestellt, dass schwere Plexusverletzungen nur dann entstehen können, wenn zu stark am kindlichen Kopf gezogen, gezerrt oder gedreht wird. In dem zu entscheidenden Fall war trotz anders lautender Aussagen der beteiligten Ärztin und Hebamme, wonach nicht am kindlichen Kopf gezogen worden sei, bei dem Kind nachgeburtlich eine schwere Plexusverletzung vorhanden. Das Oberlandesgericht sah es als bewiesen an, dass diese nur durch behandlungsfehlerhaftes Vorgehen der Ärztin bzw. der Hebamme entstanden sein kann

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht