Dr. Roland Uphoff auf einem Seminar für Chefärzte und leitende Oberärzte des BLFG e.V.

Schadensprävention: Was sagt der Anwalt?

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Dr. Roland Uphoff auf einem Seminar für Chefärzte und leitende Oberärzte des BLFG e.V.

Auf dem Seminar „Leitung und Verantwortung in Pränatal- und Geburtsmedizin“ des BLFG e.V. am 19. und 20. Juni 2015 in Köln habe ich vor rund 70 Chef- und Oberärzten darüber gesprochen, welche rechtlichen Hintergründe bei der Schadensprävention eine Rolle spielen. Neben spannenden Vorträgen bot die Veranstaltung Raum für interessante Diskussionen und die Erörterung von Problemen aus dem Arbeitsalltag eines Chefarztes.

In welchem rechtlichen Raum findet Schadensprävention statt?

Grundsätzlich gilt, dass sowohl im Krankenhaus als auch in einer Facharztpraxis durchgehend eine Behandlung nach dem jeweiligen Facharztstandard sichergestellt sein muss. Dabei kommt es vor allem auf die objektive Sorgfalt des Facharztes an und nicht auf seine subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse. So können z. B. „übliche“ Nachlässigkeiten, die etwa durch einen zu hohen Kostendruck auf das Krankenhaus und zu wenig Personal entstehen, nicht als Grund für eine unzureichende Behandlung vorgeschoben werden – die Krankenhäuser und deren behandelnden Ärzte sind stets in der Pflicht, den Standard des jeweiligen Fachgebietes einzuhalten.

Ärztliche Aufgaben übertragen? Nicht erlaubt!

Wie ist die Zusammenarbeit zwischen Facharzt und Hebamme organisiert, d. h. wie ist die Delegation ärztlicher Leistungen geregelt?
Dieses Thema bot in der Runde reichlich Diskussionspotenzial. Nach aktueller Rechtslage dürfen Ärzte Maßnahmen, die in den Kernbereich ihrer Tätigkeit fallen (z. B. Eingangsuntersuchung bei einer Geburt) nicht auf nichtärztliches Personal übertragen. In einer Reihe von Kliniken ist es inzwischen jedoch durchaus üblich, eine Geburt in einem sogenannten „Hebammenkreißsaal“ ohne ärztliche Beteiligung durchzuführen. Ruft die Hebamme den Arzt nicht rechtzeitig hinzu, ist er nach juristischer Ansicht trotzdem mitverantwortlich. Es liegt in der Pflicht des Krankenhauses dafür Sorge zu tragen, dass das Versorgungsniveau der entbindenden Mutter immer gewährleistet ist. Dabei dürfen äußere Einflüsse keine Rolle spielen.

Eine ausreichende Dokumentation ist Pflicht und gilt als Indiz

Wie ist zu dokumentieren und wer hat zu dokumentieren? Klar ist, dass jegliche Dokumentation, die in einem Krankenhaus durchgeführt wird, als Indiz vor einem Gericht vorgebracht werden kann. Das bedeutet, dass im Umkehrschluss jede nicht getätigte Dokumentation vor Gericht so gewertet wird, dass die entsprechenden Maßnahmen nicht nachweisbar sind und somit als unterblieben gelten. Dabei muss beachtet werden, dass nur solche Maßnahmen dokumentiert werden müssen, die für die Behandlung entscheidend sind. Was aus medizinischer Sicht zu dokumentieren ist, können Sie nachfolgend meiner Präsentation entnehmen (Folie 25).

Der Kaiserschnitt & die Pflichten des Arztes

Wann muss das Aufklärungsgespräch über einen notwendigen Kaiserschnitt zwischen dem Arzt und der gebärenden Mutter geführt werden? Hier sieht die Rechtslage vor, dass eine Aufklärung und Einwilligung der Mutter zwingend notwendig sind, wenn ein Kaiserschnitt wegen ernstzunehmender Gefahren für das Kind zu einer echten Alternative geworden ist. Die Aufklärung muss dabei entweder durch den Arzt selbst oder durch eine Person erfolgen, die über eine entsprechende Ausbildung verfügt und muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Mutter noch in der Lage ist, eine klare Entscheidung zu fällen.

Diskussion: Sonderhaftungsregeln für freiberufliche Hebammen

Ein weiteres Thema, welches auf der Veranstaltung diskutiert wurde, ist die Forderung freiberuflicher Hebammen nach der Reduktion ihrer Haftpflichtprämien. Nach derzeitigem Stand sind die Verhandlungen der Krankenkassen mit den Hebammenverbänden über eine Unterstützung bei der Berufshaftpflicht gescheitert (wir haben darüber bereits auf unserem Blog berichtet). Dabei gilt es insgesamt als problematisch, zivilrechtliche Ansprüche bei Hebammen auszuschließen, da dies dem bisherigen deutschen Rechtssystem widersprechen würde. In der Diskussionsrunde wurden dahingehend die Schwierigkeit der Haftpflichtfragen für Ärzte an Einzelfällen erläutert. Insbesondere die Schnittstellenproblematik bei der Zusammenarbeit zwischen Geburtshilfe, Anästhesie und Pädiatrie wurde diskutiert; hier müssen klare Verantwortungsbereiche definiert werden. Auch das Instrument des Befunderhebungsfehlers als schwerer Behandlungsfehler wurde gemeinsam intensiv besprochen.

Ich bedanke mich bei den Veranstaltern und allen Teilnehmern, dass ich Teil dieses interessanten Seminars sein durfte und freue mich in Zukunft auf weitere, spannende Begegnungen mit Ihnen.

Mehr über die Bundesarbeitsgemeinschaft Leitender Ärztinnen und Ärzte in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe e.V. (BLFG) erfahren Sie auf www.blfg.de!

Meine vollständige Präsentation können Sie hier ansehen:

 

Weitere Impressionen von der Veranstaltung:

Dr. Roland Uphoff auf einem Seminar für Chefärzte und leitende Oberärzte des BLFG e.V.

Dr. Roland Uphoff auf einem Seminar für Chefärzte und leitende Oberärzte des BLFG e.V. (Foto: Eickeler)

Dr. Roland Uphoff auf einem Seminar für Chefärzte und leitende Oberärzte des BLFG e.V.

Sein Vortrag beschäftige sich mit der Frage, welcher rechtlicher Hintergrund bei der Schadensprävention eine Rolle spielt (Foto: Eickeler).

 

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht

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