Landgericht Paderborn spricht 400.000 € Schmerzensgeld zu

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Kommentar von Petra Marschewski

Wie lange darf eine Schwangere, die ohne Geburtsbestrebungen notfallmäßig in einem Krankenhaus aufgenommen wird, ohne ärztliche Kontrolle bleiben? Muss das kindliche Wohlbefinden ebenfalls engmaschig überprüft werden? Mit diesen Fragen hat sich das Landgericht Paderborn kürzlich beschäftigt. In dem im März 2015 entschiedenen Fall handelte es sich um eine Entbindung eines im Jahre 2007 geborenen Kindes, welches eine irreparable Cerebralparese mit massiven Beeinträchtigungen erlitt.

Die Mutter war in der 36. SSW nachts mit einem unklaren Krankheitsbild notärztlich eingeliefert worden. Sie litt unter stärksten Schmerzen. Bei Aufnahme wurden die kindlichen Herztöne für eine Stunde aufgezeichnet. Ebenso wurden eine Blut- und Urinuntersuchung der Mutter durchgeführt, wodurch eine Harnblasen- und Gallenblasenkollik ausgeschlossen werden konnte. Durch Ultraschall ließ sich indes ein Tumor im Bereich der Leber nachweisen. Ein internistisches Konsil wurde für den nächsten Tag angefordert. Trotz Schmerzmitteln persistierten die Schmerzen die ganze Nacht. Dennoch trafen die verantwortlichen Ärzte keine weitere Veranlassung und überwachten weder die Schwangere noch das ungeborene Kind für mehrere Stunden. Als die Schwangere am nächsten Morgen wieder an das CTG angeschlossen wurde, waren keine Herztöne mehr feststellbar, sodass das Kind per Notsectio entwickelt werden musste. Das Kind musste reanimiert werden, es liegt eine schwere Hirnschädigung vor.

Der gerichtliche Sachverständige hat mit deutlichen Worten herausgestellt, dass es nicht nachvollziehbar ist, eine offenbar schwer erkrankte schwangere Patientin bei unklarer Ursache erheblicher Schmerzen für mehrere Stunden unkontrolliert zu lassen. Die behandelnden Ärzte hätten sowohl weitere Untersuchungen bei der Mutter als auch insbesondere eine Überprüfung des ungeborenen Kindes durch CTG veranlassen müssen. Hierbei hätte sich gezeigt, dass sich der Zustand des Kindes verschlechterte und eine sofortige Sectio erforderlich gewesen wäre.

Dieser Bewertung hat sich das LG Paderborn angeschlossen und eine Haftung der behandelnden Ärzte wegen einer unterlassenen Befunderhebung angenommen. Wenn schon nicht kontinuierlich, dann doch zumindest periodisch hätte das kindliche Wohlbefinden kontrolliert werden müssen.

In Anbetracht der schwerwiegenden Beeinträchtigungen hat das LG Paderborn das Krankenhaus zu einer Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von über 400.000 € verurteilt und gleichzeitig einen sog. „immateriellen Vorbehalt“ festgestellt. Da nicht absehbar ist, wie sich der Gesundheitszustand des Kindes verändert, kann daher ggfs. auch in Zukunft ein weiteres Schmerzensgeld verlangt werden. Außerdem muss der gesamte Pflegebedarf und materielle Schaden sowohl für die Vergangenheit als auch zukünftig ersetzt werden.

Auch in diesem Fall hat es sich also gelohnt zu kämpfen und nicht frühzeitig aufzugeben. So konnte zumindest eine finanzielle Absicherung für das Kind erreicht werden.

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