Aktuelle Urteile oder Berichte von Fällen.

Urteilsbesprechung Schmerzensgeld für Plexusschaden

Rekord-Schmerzensgeld für Plexusschaden

Andrea Dreimann

Mit Urteil vom 24.03.2021 ist das Landgericht Oldenburg über die in der Rechtsprechung bislang üblichen 60.000 – 75.000 Euro Schmerzensgeld für einen Plexusschaden deutlich hinausgegangen. Es hat einem Kind erstmals ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro zugesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Fehlerhafte Behandlung bei Schulterdystokie

In dem vom Landgericht zu entscheidenden Fall war bei einem Säugling unter der Geburt eine Schulterdystokie aufgetreten. Bei einer Schulterdystokie tritt nach Geburt des kindlichen Kopfes ein Geburtsstillstand ein. Ursache ist eine ungenügende Drehung der kindlichen Schultern im mütterlichen Becken.

Nach den Feststellungen des Gerichts war das zur Lösung vorgenommene McRoberts-Manöver in fehlerhafter Weise durchgeführt worden. Das McRoberts-Manöver ist ein geburtshilfliches Verfahren zur Behandlung bei Schulterdystokien. Durch mehrmaliges maximales Beugen und Überstrecken der Beine der Mutter kommt es zu einer Kippbewegung des mütterlichen Beckens, mit dem Ziel, die festsitzende Schulter des Kindes zu lösen.

Für die korrekte Durchführung dieses Manövers sind laut Gericht zwei Personen erforderlich. Sofern einer der Geburtshelfer dabei wie angegeben in Höhe der Schulter der Kindesmutter auf dem Bett gekniet hat, ist diese Methode nicht korrekt durchführbar. Insbesondere sei so die notwendige Überstreckung der mütterlichen Beine nicht möglich. Zudem müsse das Manöver mehrmals durchgeführt werden. Das lediglich einmalige kurze Beugen und Strecken der Beine der Kindesmutter durch eine Person wie in diesem Fall wertete das Gericht ausdrücklich als einen groben Fehler bei der Geburtsleitung.

Grober Behandlungsfehler und die Folgen

Aufgrund dieses groben Behandlungsfehlers nahm das Gericht eine Beweislastumkehr zugunsten des Kindes an. Durch die Beratung eines Sachverständigen ging das Gericht davon aus, dass es durch eine fachgerechte Geburtsleitung möglich gewesen wäre, den eingetretenen Geburtsschaden zu verhindern.

Bei dem Kind war es geburtsbedingt zu einer Plexuslähmung links mit Wurzelausrissen der Nerven im Bereich C7, C8 sowie Abrissen bei C6 und C5 gekommen. Für die Höhe des Schmerzensgeldes war maßgeblich, dass der Arm nahezu gebrauchsuntauglich geworden ist. Es liegt trotz bislang dreier Operationen eine dauerhafte funktionelle Einschränkung des Armes vor, den das Kind nur noch als Haltearm und daher sehr eingeschränkt nutzen kann. Hinzu kommt die optische Beeinträchtigung durch die Verkümmerung des Armes. Eine weitere Folge der fehlerhaften Geburtseinleitung ist ein Horner-Syndrom mit einer Verkleinerung des linken Auges.

Die Entscheidung eines Gerichts, für einen gravierenden Plexusschaden erstmals ein Schmerzensgeld im sechsstelligen Bereich auszuurteilen, war längst überfällig. Es bleibt zu hoffen, dass auch andere Gerichte die mit diesen Schädigungen einhergehenden lebenslangen körperlichen Beeinträchtigungen anerkennen und sich im Hinblick auf die Schmerzensgeldhöhe dem Urteil des Landgerichts Oldenburg anschließen.

Hintergrund: Plexusverletzungen treten in unterschiedlichen Formen auf

Die meisten geburtsbedingten Plexusschädigungen haben ihre Ursache in Schädigungen der Nerven, die sich in der Regel in drei bis vier Wochen wieder zurückbilden. In diesen Fällen geht auch die Lähmung zurück und es kann unter krankengymnastischer Behandlung zu einer nahezu vollständigen oder sogar vollständigen Wiederherstellung der Bewegungsfunktionen kommen.

In schweren Fällen hingegen bleiben erhebliche Einschränkungen der körperlichen Integrität dauerhaft bestehen: Es kommt zu permanenten Lähmungserscheinungen, Muskelungleichgewichten und einer Minderentwicklung des Arms, sodass dieser in seiner Funktion als Greifarm nicht mehr genutzt werden kann.

Awareness Plexusparese

Hilfe und Unterstützung erfahren die betroffenen Kinder und ihre Eltern durch den Verein Plexuskinder e. V.

 

Ein Beitrag von:

Andrea Dreimann
Fachanwältin für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Wir brauchen eine Aufklärung über die Risiken der natürlichen Geburt

Dr. Roland Uphoff vor einer Wand mit Akten

Seit längerer Zeit wird in der gynäkologischen und geburtshilflichen Literatur darauf hingewiesen, dass die Risiken der natürlichen Geburt für die Mutter stärker beachtet werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um das Risiko mütterlicher Beckenbodenschädigungen, die mit der vaginalen Geburt verbunden sind. Diese Schädigungen können lebenslange Auswirkungen haben und die Lebensqualität betroffener Frauen ist zum Teil massiv eingeschränkt.

Die medizinrechtliche Sicht

In einem Vortrag im Rahmen des 15. Intensivkurses Pränatal- und Geburtsmedizin in Aachen habe ich online zu diesem Thema referiert und den teilnehmenden Gynäkologen und Geburtshelfern dargestellt, dass auch aus meiner medizinrechtlichen und medizinethischen Sicht mögliche Risiken und Folgeschädigungen bei der werdenden Mutter mehr Beachtung finden müssen. Es gibt aus medizinischer Sicht gewisse Parameter (beispielsweise Frauen mit einer Körpergröße von weniger als 1,60 m und einem geschätzten kindlichen Geburtsgewicht von über 4.000 g; lange und verzögerte Geburten mit Belastung des Beckenbodens), die vor der Entbindung mit der werdenden Mutter besprochen werden müssen.

Bisher hat die obergerichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausschließlich darauf hingewiesen, dass mit der werdenden Mutter die Risiken einer Vaginalgeburt dann besprochen werden müssen, wenn für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohen. Beckenbodenschädigungen durch die natürliche Geburt werden dagegen als allgemeines Risiko der werdenden Mutter und gerade nicht als „Behandlungsrisiko“ angesehen.

Diese Auffassung ist aus meiner Sicht unvollständig und vernachlässigt völlig die berechtigten Interessen der vor der Geburt stehenden Frauen. Bei Konstellationen, in denen das Risiko von schweren und nachhaltigen Beckenbodenschäden höher ist als im Normalfall, muss aus meiner medizinrechtlichen Sicht auch hierüber aufgeklärt werden. Die verschiedenen Entbindungsmethoden (natürliche Geburt, Kaiserschnitt) müssen dann mit der werdenden Mutter erörtert werden.

Was sich ändern muss

Bisher liegt noch keine obergerichtliche Rechtsprechung vor, die eine derartige Aufklärungspflicht des Gynäkologen oder Geburtshelfers fordern. Dennoch habe ich bei meinem Vortrag unter Hinweis auf die medizinische Literatur klargestellt, dass bleibende Beckenbodenschäden als Geburtsfolgen für eine Frau lebensverändernd sind und ernst genommen werden müssen. Wenn die individuelle medizinische Situation eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für solche Schädigungen bei einer natürlichen Geburt zeigt, so die werdende Mutter über diese Risiken aufzuklären und die Möglichkeit einer Kaiserschnittentbindung zu besprechen. Nur so können die betroffenen Frauen wirklich eine Entscheidung unter Abwägung aller Informationen treffen.

Bereits 2019 habe ich dieses Thema ausfürlich in einem Fachartikel behandelt. Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift Der Gynäkologe können Sie hier nachlesen.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Fachbeitrag von Roland Uphoff auf der Website kidsgo

Sternenkinder und verwaiste Eltern: Kann und soll eine medizinrechtliche Aufklärung und Beratung Trauerarbeit von Müttern und Vätern helfen?

Fachbeitrag auf der Website kidsgo

Für das Onlinemagazin kidsgo habe ich einen Gastbeitrag verfasst, der sich damit beschäftigt, inwiefern die medizinrechtliche Aufklärung und Beratung die Trauerarbeit der Eltern von Sternenkindern unterstützen kann.

Offene Gespräche in den Kliniken bleiben aus

Eltern von Kindern, die während bzw. kurz nach der Geburt oder etwas später verstorben sind, kommen meist dann mit drängenden Fragen in meine Kanzlei, wenn klärende und offene Gespräche in den Entbindungskliniken mit den beteiligten Personen ausgeblieben sind. Sie haben sich aus diesen Gesprächen die Beantwortung ihrer drängenden Fragen erhofft und werden stattdessen mit dem unerträglichen Schmerz des Verlustes ihres Kindes allein gelassen.

Klärung der Umstände hilft den Trauernden

In ihrer Trauer durchlaufen die Betroffenen verschiedene Phasen der Bewältigung des Geschehenen. Die medizinjuristische Aufklärung kann dabei auf der einen Seite schmerzhaft sein, aber auch entlastend wirken, indem die Eltern Antworten auf ihre offenen Fragen erhalten. Gerade für Mütter, die häufig die Schuld bei sich selbst suchen, kann dies eine große Unterstützung in der Bewältigung dieser unfassbar schweren Situation sein.

Den vollständigen Artikel können Sie hier auf kidsgo nachlesen.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Gastbeitrag über Trauerarbeit von Müttern und Vätern: Wenn der Schmerz und die Trauer bleiben

Zwei Personen, die sich die Hände halten

Glaubt man dem Volksmund, so braucht es ein ganzes Dorf, um ein Kind groß zu ziehen. Doch was braucht es an Unterstützung, wenn in einer Familie das Unfassbare geschieht – wenn das eigene Kind stirbt?

Schauen wir zurück in die Dorfgemeinschaft früherer Zeiten. Diese Gemeinschaft und der Glaube der Religion gab den jeweiligen Familien Halt und Raum für ihren Schmerz und die Trauer. Rituale wie Totenwache, Trauerfeier und Leichenschmaus ergaben ihren Sinn. Ein Jahr Trauerjahr. Trauer als sichtbares Zeichen des Abschieds und integrierter Bestandteil des Lebens wurde durch die dörflichen Rituale sichtbar, d.h. die Hinterbliebenen wurden wahrgenommen und durften unter dem Schutz der Dorfgemeinschaft trauern.

Was deutlich wird ist, dass Trauer, also Abschied nehmen des geliebten Kindes, ein Prozess ist, der viele Phasen und Abschnitte beinhaltet. Hinzu kommt, dass die natürliche Reihenfolge, der Ältere, ein Elternteil geht vor dem Jüngeren, dem Kind, nicht eingehalten wurde. Das Unfassbare braucht viel Zeit, Geduld und ganz viel Fürsorge.

In einer modernen Gesellschaftsform wie unserer, die auf Funktionalität ausgerichtet ist, hat Trauer allerdings nicht mehr viel Platz und nach einigen Monaten wünschen sich das Umfeld und vielleicht auch die Trauernden selbst wieder Normalität und den Blick in die Zukunft zu richten. Wenn dies nicht gelingt, scheinen die Mütter und Väter irgendwie krank und schwach zu sein!?!

Doch wie sehen die Prozesse der Trauer und der Trauerbegleitung genau aus? Verschiedene Phasen spiegeln den fortschreitenden Prozess der Verlustbewältigung wider und wurde oft erforscht. Obwohl jeder Mensch anders trauert und wir alle unterschiedlich lange brauchen, um einen Verlust zu verarbeiten, erleben viele Mütter und Väter und deren Familienangehörige die Phasen der Trauer auf sehr ähnliche Weise. Die Schweizer Psychologin Verena Kast z.B. beschreibt im Trauerprozess vier Phasen der Trauerbewältigung:

Die erste Phase beschreibt das Leugnen und Nicht-Wahrhaben-Wollen. Kast beschreibt den Schockzustand unmittelbar nach dem Tod des geliebten Menschen, des eigenen Kindes. Hier können Mütter und Väter nicht glauben, was passiert ist. Sie fühlen sich hilflos, verzweifelt sind zurückgelassen worden. Oft leugnen sie ihren Verlust. Alles nur ein böser Traum! Diese Trauerphase bildet den Anfang des Trauerprozesses. Sie beschreibt, dass dieser Zeitraum, wenige Stunden, oft aber auch Tage oder mehrere Wochen andauern kann.

In der zweiten Phase kommen Gefühle wie Wut unendlicher Schmerz und Zorn und andere aufbrechende Emotionen zum Tragen. Aggressionen gegen sich selbst, dem anderen Elternteil vielleicht sogar gegen das verstorbene Kind werden sichtbar. Viele werden auch von Schuldgefühlen oder der Frage geplagt, warum sie leben dürfen, während das geliebte Kind sterben musste. Wieso gerade musste mein Kind sterben? Diese Phase kann Wochen, Monate oder sogar Jahre dauern. Auch die Umstände des Todes können eine Rolle beim Verlauf dieser Trauerphase spielen und lassen die Frage nach dem Warum zum zentralen Mantra werden! Konflikte zwischen den Elternteilen können auflodern, Unverständnis, das der andere nicht dieselben Gefühle äußert, genauso denkt, genauso trauert. Das Gefühl von Einsamkeit in der Zweisamkeit! Eine Zerreisprobe mit ungewissem Ausgang!

Die dritte Phase spiegelt nach Kast die Innere Auseinandersetzung mit dem Verlust wider. In der Trauer findet eine innere Auseinandersetzung mit dem Tod des Kindes statt, d.h. es werden z.B. Orte aufgesucht, die gemeinsame Erinnerung wecken und gemeinsame Erlebnisse aufleben lassen. Vielleicht werden auch stille Zwiegespräche mit dem Kind geführt. Fragen, was aus dem Kinderzimmer, den persönlichen Besitztümern des Kindes wird. Es stellt ein sehr bewusstes Abschiednehmen dar und kann als entlastend aber auch als sehr schmerzhaft erlebt werden. Diese Phase kann Wochen, Monate oder gar Jahre andauern. Mütter und Väter sind auch hier unterschiedlich in der Verarbeitung. Die unterschiedliche Verarbeitung kann zu Spannungen in der Beziehung führen, falls es kein Verstehen im miteinander und wenig Akzeptanz für das Verhalten des anderen gibt. In dieser Phase wird die Entscheidung fallen, ob Mütter und Väter bereit sind den nächsten Schritt zu gehen und Ja zum (Weiter-) Leben sagen – oder ob sie weiter trauern.

In der vierten und letzten Phase entwickelt sich ein Neuer Selbst- und Weltbezug. Es stellt sich allmählich innerer Frieden ein. Der Schmerz tritt in den Hintergrund. Der Tod des Kindes ist akzeptiert und nun kann damit begonnen werden, Pläne zu schmieden und das Leben neu zu gestalten. Die Paar-Ebene und das Zusammenleben, wird neu definiert besonders auch dann, wenn weitere Kinder in der Familie leben, die ihren Bruder, ihre Schwester verloren haben Die Erinnerung bleibt jedoch ein zentraler Bestandteil davon.

Was bedeutet das für die Begleitung von Eltern nach dem tragischen Verlust des eigenen Kindes?

Für die Begleitung ist es herausfordernd!

Trauernde Mütter und Väter, sollten nicht allein gelassen werden (es sei denn, diese wünschen es ausdrücklich). In dieser ersten Zeit wird häufig Unterstützung gebraucht z.B. bei den Aufgaben des Alltags. Sie brauchen Menschen in ihrem Umfeld, die einen Blick auf die gesamte Situation haben und neben der Organisation des Alltags auch helfen, die Bestattung und Trauerfeier zu organisieren. Notwendig ist, dass Mütter und Väter ihren „Gefühlscocktail“ zulassen dürfen und Emotionen nicht unterdrücken. Zuhören und Anteil nehmen sind wichtige Wegbegleiter für die trauernden Eltern. Es braucht viel Zeit. In dieser Trauerphase kann der Lebensmut verloren gehen. Bei entsprechenden Äußerungen wird die Begleitung noch intensiver und sollte spätestens dann auch fachlich begleitet werden.
Seelsorger, Trauergruppen, Beratungsangebote bilden in unserer modernen Gesellschaft die sprichwörtliche Dorfgemeinschaft ab und sind neben Familie und Freundeskreis treue Wegbegleiter bei der Bewältigung von Verlust. Sie helfen dabei, die Energie der Trauer in neuen Lebensmut zu bahnen. Mütter und Väter, die ihr Kind verlieren, verlieren ihren Anker, der sie einst zur Familie werden ließ. In der Trauerbewältigung geht es um die neue Definition dieses Begriffs. Es geht darum, wie sie als Paar und Eltern weiter machen wollen. Es braucht Wissen, Toleranz und eine gemeinsame Sprache, den Trauerbewältigungsweg des anderen zu akzeptieren. Es braucht Ruhe und Zeit den gemeinsamen Weg auszuloten.

Lässt die Trauer einen nicht los, gibt es aus traumapädgogischer Sicht gute Gründe an ihr festzuhalten. Diese sollten professionell in den Blick genommen werden. Sich Hilfe zu holen ist eine enorme Stärke und kann helfen, diese guten Gründe aufzuspüren. Durch Unterstützung wird erarbeitet, welche guten Gründe es gibt, ein Ja zum (Weiter-) Leben im Jetzt zu entwickeln.

Mein Artikel nimmt die trauernden Eltern in Blick. Sind weitere Kinder in der Familie erweitert es selbstverständlich auch die Trauerarbeit. Geschwisterkinder brauchen auch all das Genannte und müssen unbedingt in den fürsorglichen Blick genommen werden.
Viel Raum für einen weiteren Artikel!

Das kostbarste Vermächtnis eines Menschen ist die Spur,
die seine Liebe in unserem Herzen zurückgelassen hat.
Irmgard Erath

Ein Gastbeitrag von:

Anja Brückner-Dürr
Dipl. Sozialpädagogin, Traumapädagogin, Mediatorin
www.praxis-lebengestalten.de

(Bildquelle: Shutterstock „Dragana Gordic“)

Schmerzensgeld erreicht fast die Million: Deutsche Gerichte sprechen endlich höhere Schmerzensgeld-Summen zu

Richterhammer

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Oldenburg am 18. März 2020 wurde in Deutschland bereits zum zweiten Mal ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 Euro zugesprochen. Dabei handelte es sich um die Bestätigung des vom Landgericht (LG) Aurich am 23.11.2018 gefällten Urteils über die zu zahlende Summe. Am 06.11.2019 hatte auch das LG Gießen die Forderung nach Erhöhung eines Schmerzensgeldes auf 800.000 Euro als angemessen beurteilt.

In beiden Fällen handelt es sich zwar nicht um Geburtsschadensfälle, es waren aber ein Kind und ein Jugendlicher im Alter von 5 bzw. 17 Jahren von ärztlichen Behandlungsfehlern betroffen, die gravierende Folgen für die jungen Menschen und ihre Familien hatten.

Ausmaß der Schädigung und Alter der Geschädigten beeinflussen die Entscheidung maßgeblich

Das LG Aurich hatte über eine angemessene Entschädigung für eine körperliche Schwerstbehinderung zu entscheiden. Aufgrund der verspäteten Behandlung einer bakteriellen Hirnhautentzündung 2011 mussten bei dem damals Fünfjährigen beide Unterschenkel amputiert und zahlreiche Hauttransplantationen vorgenommen werden. Das Gericht hob in seiner Urteilsbegründung hervor, dass der Betroffene die andauernden Schmerzen und psychischen Folgen sowie die noch zu erwartenden physischen und psychischen Spätfolgen sein ganzes Leben lang erleiden und jeden Tag bewusst erleben müsse. Und dass die Beeinträchtigungen und Behinderungen deshalb an Tiefe und Umfang kaum noch zu steigern seien.

Ähnlich begründete das LG Gießen seine Entscheidung im Fall eines Jugendlichen, der 2013 nach einer Verletzung beim Fußballspiel an der Nase operiert werden musste. Durch den fehlerhaften Anschluss eines Beatmungsgerätes kam es bei dem Eingriff zu einer 25-minütigen Sauerstoffunterversorgung. Diese hatte schwerste Hirnschädigungen zur Folge, und der damals Siebzehnjährige liegt seitdem mit appalischem Syndrom in einem so genannten Wachkoma. Er ist rund um die Uhr auf Pflege angewiesen, und es ist ausgeschlossen, dass sich an diesem Zustand in den nächsten Jahren etwas ändert. Seine Entscheidung für das bemerkenswert hohe Schmerzensgeld begründet das Gericht auch mit dem jungen Alter des Betroffenen.

Weitere entscheidende Argumente für die Bemessung der Schmerzensgeldsumme

Beide Gerichte sahen nicht nur in der Tatsache, dass es sich um schwerwiegende medizinische Fehler gehandelt hat, Schadensersatz und Schmerzensgeldforderungen gerechtfertigt. Sie hoben auch hervor, dass zwei weitere Umstände unbedingt schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden müssen:

1. Das zögerliche Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung
Diesem Argument ist unbedingt zuzustimmen. Bereits 1999 hat das OLG Frankfurt hervorgehoben, dass das Schmerzensgeld dann erhöht werden muss, wenn die Versicherung ihre „Machtposition als wirtschaftlich stärkere Partei geradezu in unanständiger Weise ausnutzt“. Und es stellte weiter fest, dass bei den Haftpflichtversicherungen „gehäuft die Einstellung vorherrscht, der Geschädigte sei ein lästiger Bittsteller“. Die beiden aktuellen Urteile stärken diese Position.

2. Die familiäre Belastung durch die Pflege, Unterstützung und Versorgung des behinderten Kindes
Auch diesem Argument ist uneingeschränkt zuzustimmen und es sollte besonders betont werden. Denn die weitreichenden Folgen für das Familienleben sowie für das soziale Leben aller Beteiligten sind unbedingt beachtenswert und können nicht durch bloße Schadensersatzleistungen abgegolten werden.

Gerade deshalb und wenn das Schmerzensgeld wie von der Rechtsprechung immer wieder betont „Genugtuung“ und einen „Ausgleich“ schaffen soll, muss meiner Meinung nach bei geburtsgeschädigten Kindern in Zukunft ein Schmerzensgeld von 1 Millionen Euro und mehr ausgeurteilt werden.

Bildquelle: BCFC/shutterstock

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Mutter mit beeinträchtigtem Kind auf dem Arm

Leben mit einem beeinträchtigten Kind: Herausforderung für die Familiengesundheit

Mutter mit Kind im Arm

Das Kindernetzwerk e.V. hat in einer sehr interessanten Studie zwei Aspekte beschrieben, die Eltern von beeinträchtigten Kindern in ihrem täglichen Leben mit ihrem Kind besonders beschäftigen und die Familiengesundheit beeinflussen.

Bürokratie und fehlende Selbstbestimmung schränken ein

Zum einen sind dies die unendliche Bürokratie und der Antragswahnsinn, welche die Eltern umfassend und zum Teil langjährig beschäftigen. Es wird schlagwortartig und zutreffend formuliert, dass sich die Eltern beeinträchtigter Kinder wie Don Quijote fühlen: Man kämpft auf dem Papier mit Institutionen wie Krankenkassen oder Sozialhilfestellen.

Zum anderen gibt meist ein Elternteil die eigene Berufstätigkeit auf, wenn ein beeinträchtigtes Kind in der Familie lebt. Das Kindernetzwerk formuliert, dass das „Eingesperrtsein“ im Haus, die Einsamkeit mit dem beeinträchtigten Kind und dessen Problemen sowie der Wegfall vieler Sozialkontakte an den Nerven zerren.
Folglich sind auch Geschwisterkinder betroffen, die gesehen und in ihren eigenen Belangen wahrgenommen werden müssen.

Familiengesundheit ist zentral

In der Befragung von betroffenen Familien wurde ebenfalls festgehalten, dass die fehlende Möglichkeit, spontan und selbstbestimmt zu handeln, die Lebensqualität durchaus einschränken. Jede persönliche Aktivität muss mit den kind- und krankheitsbedingten Gegebenheiten abgestimmt werden.

Das oft beschriebene sog. Empowerment muss insbesondere für die pflegenden Mütter unbedingt stattfinden. Das Wochenende mit dem Partner, mit dem nicht beeinträchtigten Geschwisterkind oder eventuell auch der „freie Nachmittag“ werden mir von vielen Eltern als Möglichkeiten beschrieben, durchzuatmen.

Sich Inseln schaffen, um durchzuatmen

Das Kindernetzwerk setzt sich daher auch für eine flächendeckende und finanziell gesicherte Unterstützung dieser Eltern im Hinblick auf die Familiengesundheit ein. Aus meiner ca. 30-jährigen Berufserfahrung in der Begleitung und Betreuung von Eltern mit beeinträchtigten Kindern weiß ich, dass diese vom Kindernetzwerk beschriebenen Herausforderungen die Eltern und die Familie über Jahre fordern. Es ist wichtig, sich Inseln zu suchen, um für sich, für den Partner und für die Familie aufzutanken.

Bildquelle: shutterstock: Anastassiya Bezhekeneva

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Empfehlung für einen Artikel von Caterina Krüger und Roland Uphoff in der Kinderkrankenschwester

Technische und menschliche Unzulänglichkeiten im Fokus aktueller Rechtsprechung

Säuglinge auf einer Geburtsstation

Fehlerhaftes Handeln, eine unzureichende Organisation oder bloße Unachtsamkeit des behandelnden ärztlichen wie nichtärztlichen Personals können folgenlos bleiben, im schlimmsten Fall aber schwerwiegende Konsequenzen für die Behandelten haben. Die haftungsrechtliche Relevanz solcher Pflichtwidrigkeitsvorwürfe wird anhand kürzlich erfolgter Entscheidungen des OLG Oldenburg und des BGH zu Geburtsschadensfällen deutlich.

Funktionsfehler des Wehenschreibers hat groben Behandlungsfehler zur Folge

Im ersten Fall hatte eine unerkannt gebliebene Sauerstoffunterversorgung unter der Geburt einen schweren Hirnschaden bei einem mittlerweile 8-jährigen Mädchen zur Folge. Nachdem der Wehenschreiber (CTG) kurz vor der Geburt bereits eine stark abfallende Herzfrequenz des Kindes aufgezeichnet hatte, lieferte das Gerät für etwa 10 Minuten keine Messwerte. Der anschließend wieder erfasste Herzschlag wurde irrtümlich dem Kind zugeschrieben. Es handelte sich aber um den der Mutter. Da dieser im Normbereich lag, wurde die nach Sachverständigenmeinung zwingend notwendige Sectio nicht eingeleitet. Das Anlegen einer Kopfschwartenelektrode hätte es zudem ermöglicht, sich über den Zustand des Kindes zu vergewissern und den Geburtsschaden verhindern können. Aus diesem Grund hat das ärztliche Personal nach Meinung des Gerichts nicht verantwortungsbewusst gehandelt und sah hierin auch die Haftung bereits ausreichend begründet. Weitere Vorwürfe, wie die zeitverzögerte Reanimation nach der Geburt oder der zu spät erschienene Notarzt, wurden in der Entscheidung nicht mehr herangezogen. Dem Mädchen wurden ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro sowie die Erstattung sämtlicher in der Vergangenheit entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden zugesprochen.

Ein mit Heftpflaster „repariertes“ CTG kann als Befunderhebungsfehler angesehen werden

In einem weiteren Fall wurde die Mutter des Klägers wegen Überschreitung des errechneten Geburtstermins stationär aufgenommen und bereits CTG-dauerüberwacht, als es zum Blasensprung kam. Kurz danach wurde das CTG ausgewechselt, da es mit dem ersten Gerät Schwierigkeiten gab – es war behelfsmäßig mit einem Heftpflaster geflickt worden. Eine Viertelstunde später wurde der Kläger entbunden und musste wegen Herz- und Kreislaufstillstand beatmet werden. Zwar hat der BGH diesen Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Karlsruhe als Berufungsgericht zurückgewiesen. Er stellte aber fest, dass bereits der Einsatz eines notdürftig reparierten Gerätes ein erforderlicher Pflichtwidrigkeitsvorwurf für die Annahme eines Befunderhebungsfehlers sein kann.

Erleichterte Beweisführung und Umkehr der Beweislast

Befunderhebungsfehler oder Organisationsmängel, wie sie in den vorgenannten Fällen beschrieben werden, sind mit einer Erleichterung der Beweisführung für die geschädigten Patienten verbunden. Bei einem groben Behandlungsfehler wird die Beweislast sogar umgekehrt. Das bedeutet, die behandelnden Ärzte müssen den Nachweis bringen, dass die gesundheitliche Schädigung auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen eingetreten wäre.

Einen solchen groben Behandlungsfehler hat das OLG Oldenburg im Fall des heute 8-jährigen, schwer hirngeschädigten Mädchens festgestellt. Angesichts der bedrohlichen Situation hätte man sich nicht über einen Zeitraum von 10 Minuten mit einem nicht aussagefähigen CTG zufriedengeben dürfen und sich vergewissern müssen, dass die Herzfrequenz des Kindes tatsächlich wieder in Ordnung ist.

Im Fall des notdürftig geflickten CTG-Gerätes ist der Entscheidung des BGH zu entnehmen, dass bereits das Bereithalten oder die Verwendung eines fehlerhaften Gerätes für den Pflichtwidrigkeitsvorwurf ausreicht.

Fazit

Beide Fälle zeigen, wie wichtig eine ausreichende Überwachung mittels CTG ist. Die Sensibilisierung der Behandler diesbezüglich sollte unabhängig von der juristischen Bewertung verstärkt werden. Denn Nachlässigkeiten wie die hier erfolgte Fehlinterpretation hinsichtlich des Versorgungszustandes eines Kindes oder der Einsatz von fehlerhaftem Equipment können erhebliche gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift kinderkrankenschwester können Sie hier nachlesen.

Ein Beitrag von:

Caterina Krüger
Fachanwältin für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Gastbeitrag zum Coronavirus und seinen Auswirkungen für Mütter und Väter schwerst-mehrfach behinderter Kinder

Gastbeitrag zur Coronakrise: Am Rande der Belastbarkeit

Das Coronavirus und seine Auswirkungen für Mütter und Väter schwerst-mehrfach behinderter Kinder

Das Coronavirus und seine Auswirkungen für Mütter und Väter schwerst-mehrfachbehinderter Kinder

Mehr noch als sonst müssen in diesen Tagen Mütter und Väter von schwerst-mehrfachbehinderten Kindern, um die Gesundheit ihrer Kinder bangen. Das Coronavirus, ist mit seinen weltweiten Ausmaßen wie eine globale Naturkatastrophe zu sehen, die das Leben aller Menschen und den Alltag in den letzten zwei Wochen hier in Deutschland vollständig auf den Kopf gestellt hat. Viele Schutzmaßnahmen mussten umgesetzt werden, damit Risikogruppen, wie eben diese Kindergruppe, nicht am Coronavirus erkranken. Unsicherheit und vielfältige Ängste der pflegenden Mütter und Väter bauen sich auf. Diese zeigen sich insgesamt auf der gesellschaftlichen, medizinischen und am Ende auch auf der wirtschaftlichen Ebene. Dieser Gesamtcocktail kann traumatisch erlebt werden und vielfältige psychische Konsequenzen hervorrufen. Das macht Angst!

Aus Sicht von ohnehin schon belasteten Eltern der Supergau. Ist die Sorge um die Kinder doch ein täglicher Begleiter und fordert oft über die Grenzen der Einzelnen hinaus seinen Einsatz. Mütter und Väter, die ihre schwer-mehrfach behinderten Kinder zu Hause versorgen, sind angewiesen auf Unterstützung von außen, brauchen ihre Atempausen, um Kraft schöpfen zu können. In Zeiten der Pandemie drohen wichtige Stabilisatoren von außen, wie weitere Angehörige, Pflegekräfte wegzubrechen und die betroffenen Mütter und Väter sind noch mehr als sonst auf sich selbst gestellt. Hier realisieren wir, dass Alle betroffen sind und wie unter Schock stehen.

Wie kann es gelingen, Kraft aus sich selbst heraus zu schöpfen, wenn einem doch eher zum Weinen zumute ist?

Seelische Stabilisierung ist hier mehr als notwendig, denn das innere zur Ruhe kommen jedes Einzelnen, kann helfen, ein Stück Sicherheit zu bekommen, die hilft, diese Naturkatastrophe Namens Corona zu überwinden.

Nachfolgend möchte ich pflegenden Müttern und Vätern einige Gedanken mit auf den Weg geben, die in Ihren derzeitigen erschwerten Momenten helfen können, um Kraft zu schöpfen. Vielleicht klingt aus ihrer Sicht das eine oder andere banal oder zu normal, doch genau das soll es sein- so viel Normalität wie möglich!

  • Ihr Tagesablauf ist durch die Pflege Ihres Kindes eh strukturiert, halten Sie so gut wie möglich an Ritualen fest- Sie helfen Ihrem Kind und Ihnen
  • Gesunde Ernährung und sich Zeit zum Essen zu nehmen! Nicht einfach nebenbei essen, sondern am Tisch!
  • Wer es kann und schafft, Bewegung an frischer Luft in jeglicher Form und was zu Ihnen und in ihren Tagesablauf passt! Traurigen Gedanken kann so besser entgegengewirkt werden.
  • Über die aktuellen Ereignisse zu sprechen ist wichtig und notwendig. Gerade weil wir durch die Einschränkung der sozialen Kontakte weniger Austausch haben. Dennoch sollten Sie gut überlegen, wie oft sie und mit wem Sie sich austauschen. Ziel sollte sein sich zu entlasten und nicht nach dem Gespräch, verwirrter und verängstigter zu sein als zuvor!
  • In Verbindung bleiben mit Ihnen wichtigen Menschen! Soziale Medien bieten zumindest einfache Möglichkeiten, bis hin das alt hergebrachte Methoden, wie Briefe schreiben, vielleicht eine Renaissance erfahren.

Gute Möglichkeiten sind auch, gegenüber Dritten seine Sorgen und Ängste zu benennen. Scheuen Sie sich nicht Kontakt, wie z.B. mit dem Elterntelefon des Kinderschutzbundes Rufnummer 0800.1110550 aufzunehmen. Auch LEBENgestalten bietet Telefonberatungen an und bei Bedarf auch videobasierte Beratungen! Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt auf!

Für pflegende Mütter und Väter ist in diesen Tagen diese gesellschaftliche Verunsicherung und die Destabilisierung des Gewohnten besonders schwerwiegend. Tragen sie Sorge für ein seelisches Gleichgewicht und für ein subjektive Gefühl von Sicherheit! Dies ist derzeit Ihre beste Medizin!

Ein Gastbeitrag von:

Anja Brückner-Dürr
Dipl. Sozialpädagogin, Traumapädagogin, Mediatorin
www.praxis-lebengestalten.de

(Bildquelle: Shutterstock „Tomsickova Tatyana“)

Videostill zum Thema Plexusparese

Meine Videoempfehlung: Plexusparese einfach erklärt

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Kindliche Plexusparese verstehen und handeln

Die kindliche oder auch „geburtsassoziierte“ Plexusparese kann für das betroffene Kind zur lebenseinschneidenden und dauerhaft lebensverändernden Einschränkung werden. Nämlich wenn sich die Armlähmung, die durch Überdehnung des Nervengeflechtes im Schulterbereich unter der Geburt verursacht wird, nicht zurückbildet. Dann gilt es, schnell mit einer Therapie zu beginnen, um die Schädigung des Armes möglichst gering zu halten. Doch das ist leider nur wenig bekannt.

Der Verein Plexuskinder e.V. setzt sich für betroffene Kinder, Jugendliche und deren Familien ein. Nicht zuletzt durch Aufklärung und ein sehr umfangreiches Informationsangebot auf der Website des Vereins: www.plexuskinder.de. Dazu gehört neuerdings auch ein animiertes Video, das am Beispiel des kleinen Herbies leicht verständlich erklärt, wie es zu einer Plexusparese kommen kann, was die möglichen Folgen sind und warum Eltern eines Plexuskindes umgehend aktiv werden sollten.

Weitere Beiträge zum Thema kindliche Plexusparese finden Sie hier.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Roland Uphoff beim 14. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin

Aufklärung, Wehencocktail, Plexusausriss: drei neue richtungsweisende Gerichtsurteile in der Geburtshilfe

Roland Uphoff beim 14. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin

Roland Uphoff beim 14. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin



14. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin

Vom 3.-5. Februar 2020 fand der 14. Intensivkurs Pränatal- und Geburtsmedizin in Aachen statt. Unter der Schirmherrschaft der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin wurde erneut das gesamte Spektrum der modernen Geburtshilfe und Perinatalmedizin in Vorträgen und Diskussionen präsentiert.
In meinem diesjährigen Vortrag habe ich gleich drei neue richtungsweisende Gerichtsurteile aus dem geburtshilflichen Schadensbereich referiert, u.a. zum Wehencocktail, und dadurch im Anschluss zu lebhaften Diskussionen angeregt:

Zum vorgeburtlichen Aufklärungsgespräch der werdenden Mutter

Die werdende Mutter muss ausführlich und frühzeitig vor der Geburt darüber aufgeklärt werden, wenn in der weiteren Entbindung eine Sectio in Frage kommt. Das hat der Bundesgerichtshof in einer ausführlichen Begründung nochmals hervorgehoben. Der Geburtshelfer muss vorausschauend überlegen, ob bei einer weiteren Vaginalgeburt ernstzunehmende Gefahren für das ungeborene Kind drohen und daher auch der Kaiserschnitt besprochen werden muss.

Zum so genannten Wehencocktail

„Wehencocktails“ entsprechen nicht mehr dem Stand der guten Geburtsmedizin und sind standardunterschreitend. Deshalb stellt der Einsatz solcher Mixturen zur Einleitung der Geburtswehen laut dem Oberlandesgericht Hamm einen groben Behandlungsfehler dar. Im entschiedenen Fall wurden der werdenden Mutter Rizinus und Wodka verabreicht. Es kam zu schweren Schäden beim Kind, da die Geburt auch im Weiteren nicht ausreichend mittels Wehenschreiber überwacht wurde.

Zur Verursachung von Plexusschäden unter der Geburt

Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil klargestellt, dass schwere Plexusverletzungen nur dann entstehen können, wenn zu stark am kindlichen Kopf gezogen, gezerrt oder gedreht wird. In dem zu entscheidenden Fall war trotz anders lautender Aussagen der beteiligten Ärztin und Hebamme, wonach nicht am kindlichen Kopf gezogen worden sei, bei dem Kind nachgeburtlich eine schwere Plexusverletzung vorhanden. Das Oberlandesgericht sah es als bewiesen an, dass diese nur durch behandlungsfehlerhaftes Vorgehen der Ärztin bzw. der Hebamme entstanden sein kann

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht