Urteilsbesprechung Schmerzensgeld für Plexusschaden

Rekord-Schmerzensgeld für Plexusschaden

Andrea Dreimann

Mit Urteil vom 24.03.2021 ist das Landgericht Oldenburg über die in der Rechtsprechung bislang üblichen 60.000 – 75.000 Euro Schmerzensgeld für einen Plexusschaden deutlich hinausgegangen. Es hat einem Kind erstmals ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro zugesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Fehlerhafte Behandlung bei Schulterdystokie

In dem vom Landgericht zu entscheidenden Fall war bei einem Säugling unter der Geburt eine Schulterdystokie aufgetreten. Bei einer Schulterdystokie tritt nach Geburt des kindlichen Kopfes ein Geburtsstillstand ein. Ursache ist eine ungenügende Drehung der kindlichen Schultern im mütterlichen Becken.

Nach den Feststellungen des Gerichts war das zur Lösung vorgenommene McRoberts-Manöver in fehlerhafter Weise durchgeführt worden. Das McRoberts-Manöver ist ein geburtshilfliches Verfahren zur Behandlung bei Schulterdystokien. Durch mehrmaliges maximales Beugen und Überstrecken der Beine der Mutter kommt es zu einer Kippbewegung des mütterlichen Beckens, mit dem Ziel, die festsitzende Schulter des Kindes zu lösen.

Für die korrekte Durchführung dieses Manövers sind laut Gericht zwei Personen erforderlich. Sofern einer der Geburtshelfer dabei wie angegeben in Höhe der Schulter der Kindesmutter auf dem Bett gekniet hat, ist diese Methode nicht korrekt durchführbar. Insbesondere sei so die notwendige Überstreckung der mütterlichen Beine nicht möglich. Zudem müsse das Manöver mehrmals durchgeführt werden. Das lediglich einmalige kurze Beugen und Strecken der Beine der Kindesmutter durch eine Person wie in diesem Fall wertete das Gericht ausdrücklich als einen groben Fehler bei der Geburtsleitung.

Grober Behandlungsfehler und die Folgen

Aufgrund dieses groben Behandlungsfehlers nahm das Gericht eine Beweislastumkehr zugunsten des Kindes an. Durch die Beratung eines Sachverständigen ging das Gericht davon aus, dass es durch eine fachgerechte Geburtsleitung möglich gewesen wäre, den eingetretenen Geburtsschaden zu verhindern.

Bei dem Kind war es geburtsbedingt zu einer Plexuslähmung links mit Wurzelausrissen der Nerven im Bereich C7, C8 sowie Abrissen bei C6 und C5 gekommen. Für die Höhe des Schmerzensgeldes war maßgeblich, dass der Arm nahezu gebrauchsuntauglich geworden ist. Es liegt trotz bislang dreier Operationen eine dauerhafte funktionelle Einschränkung des Armes vor, den das Kind nur noch als Haltearm und daher sehr eingeschränkt nutzen kann. Hinzu kommt die optische Beeinträchtigung durch die Verkümmerung des Armes. Eine weitere Folge der fehlerhaften Geburtseinleitung ist ein Horner-Syndrom mit einer Verkleinerung des linken Auges.

Die Entscheidung eines Gerichts, für einen gravierenden Plexusschaden erstmals ein Schmerzensgeld im sechsstelligen Bereich auszuurteilen, war längst überfällig. Es bleibt zu hoffen, dass auch andere Gerichte die mit diesen Schädigungen einhergehenden lebenslangen körperlichen Beeinträchtigungen anerkennen und sich im Hinblick auf die Schmerzensgeldhöhe dem Urteil des Landgerichts Oldenburg anschließen.

Hintergrund: Plexusverletzungen treten in unterschiedlichen Formen auf

Die meisten geburtsbedingten Plexusschädigungen haben ihre Ursache in Schädigungen der Nerven, die sich in der Regel in drei bis vier Wochen wieder zurückbilden. In diesen Fällen geht auch die Lähmung zurück und es kann unter krankengymnastischer Behandlung zu einer nahezu vollständigen oder sogar vollständigen Wiederherstellung der Bewegungsfunktionen kommen.

In schweren Fällen hingegen bleiben erhebliche Einschränkungen der körperlichen Integrität dauerhaft bestehen: Es kommt zu permanenten Lähmungserscheinungen, Muskelungleichgewichten und einer Minderentwicklung des Arms, sodass dieser in seiner Funktion als Greifarm nicht mehr genutzt werden kann.

Awareness Plexusparese

Hilfe und Unterstützung erfahren die betroffenen Kinder und ihre Eltern durch den Verein Plexuskinder e. V.

 

Ein Beitrag von:

Andrea Dreimann
Fachanwältin für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Schmerzensgeld erreicht fast die Million: Deutsche Gerichte sprechen endlich höhere Schmerzensgeld-Summen zu

Richterhammer

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Oldenburg am 18. März 2020 wurde in Deutschland bereits zum zweiten Mal ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 Euro zugesprochen. Dabei handelte es sich um die Bestätigung des vom Landgericht (LG) Aurich am 23.11.2018 gefällten Urteils über die zu zahlende Summe. Am 06.11.2019 hatte auch das LG Gießen die Forderung nach Erhöhung eines Schmerzensgeldes auf 800.000 Euro als angemessen beurteilt.

In beiden Fällen handelt es sich zwar nicht um Geburtsschadensfälle, es waren aber ein Kind und ein Jugendlicher im Alter von 5 bzw. 17 Jahren von ärztlichen Behandlungsfehlern betroffen, die gravierende Folgen für die jungen Menschen und ihre Familien hatten.

Ausmaß der Schädigung und Alter der Geschädigten beeinflussen die Entscheidung maßgeblich

Das LG Aurich hatte über eine angemessene Entschädigung für eine körperliche Schwerstbehinderung zu entscheiden. Aufgrund der verspäteten Behandlung einer bakteriellen Hirnhautentzündung 2011 mussten bei dem damals Fünfjährigen beide Unterschenkel amputiert und zahlreiche Hauttransplantationen vorgenommen werden. Das Gericht hob in seiner Urteilsbegründung hervor, dass der Betroffene die andauernden Schmerzen und psychischen Folgen sowie die noch zu erwartenden physischen und psychischen Spätfolgen sein ganzes Leben lang erleiden und jeden Tag bewusst erleben müsse. Und dass die Beeinträchtigungen und Behinderungen deshalb an Tiefe und Umfang kaum noch zu steigern seien.

Ähnlich begründete das LG Gießen seine Entscheidung im Fall eines Jugendlichen, der 2013 nach einer Verletzung beim Fußballspiel an der Nase operiert werden musste. Durch den fehlerhaften Anschluss eines Beatmungsgerätes kam es bei dem Eingriff zu einer 25-minütigen Sauerstoffunterversorgung. Diese hatte schwerste Hirnschädigungen zur Folge, und der damals Siebzehnjährige liegt seitdem mit appalischem Syndrom in einem so genannten Wachkoma. Er ist rund um die Uhr auf Pflege angewiesen, und es ist ausgeschlossen, dass sich an diesem Zustand in den nächsten Jahren etwas ändert. Seine Entscheidung für das bemerkenswert hohe Schmerzensgeld begründet das Gericht auch mit dem jungen Alter des Betroffenen.

Weitere entscheidende Argumente für die Bemessung der Schmerzensgeldsumme

Beide Gerichte sahen nicht nur in der Tatsache, dass es sich um schwerwiegende medizinische Fehler gehandelt hat, Schadensersatz und Schmerzensgeldforderungen gerechtfertigt. Sie hoben auch hervor, dass zwei weitere Umstände unbedingt schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden müssen:

1. Das zögerliche Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung
Diesem Argument ist unbedingt zuzustimmen. Bereits 1999 hat das OLG Frankfurt hervorgehoben, dass das Schmerzensgeld dann erhöht werden muss, wenn die Versicherung ihre „Machtposition als wirtschaftlich stärkere Partei geradezu in unanständiger Weise ausnutzt“. Und es stellte weiter fest, dass bei den Haftpflichtversicherungen „gehäuft die Einstellung vorherrscht, der Geschädigte sei ein lästiger Bittsteller“. Die beiden aktuellen Urteile stärken diese Position.

2. Die familiäre Belastung durch die Pflege, Unterstützung und Versorgung des behinderten Kindes
Auch diesem Argument ist uneingeschränkt zuzustimmen und es sollte besonders betont werden. Denn die weitreichenden Folgen für das Familienleben sowie für das soziale Leben aller Beteiligten sind unbedingt beachtenswert und können nicht durch bloße Schadensersatzleistungen abgegolten werden.

Gerade deshalb und wenn das Schmerzensgeld wie von der Rechtsprechung immer wieder betont „Genugtuung“ und einen „Ausgleich“ schaffen soll, muss meiner Meinung nach bei geburtsgeschädigten Kindern in Zukunft ein Schmerzensgeld von 1 Millionen Euro und mehr ausgeurteilt werden.

Bildquelle: BCFC/shutterstock

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Fachanwältin für Medizinrecht Petra Marschweski

Wann müssen werdende Mütter über die Alternative eines Kaiserschnitts aufgeklärt werden?

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung zu folgender Frage geäußert: Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine vorgezogene Aufklärung über die Entbindungsalternative eines Kaiserschnitts? Er hat darin klargestellt, dass eine Haftung auch dann gegeben ist, wenn der Kaiserschnitt später durchgeführt wird, als er bei einer rechtzeitigen Aufklärung möglich gewesen wäre – und wenn diese zeitliche Verzögerung zu einem Geburtsschaden geführt hat.

Aufklärungspflicht

Zunächst hat der Bundesgerichtshof seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass eine Aufklärung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit immer dann erfolgen muss, wenn für eine Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und diese unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Bezogen auf eine Entbindung bedeutet dies, dass der behandelnde Arzt ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit eines Kaiserschnitts nicht ansprechen muss.

Das ändert sich jedoch, wenn im Fall einer vaginalen Geburt dem Kind ernstzunehmende Gefahren drohen und der Kaiserschnitt in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt – man nennt dies „relative Indikation“. In diesem Fall muss der Arzt mit der Mutter über die für sie und das Kind bestehenden Risiken sprechen und ihr die Vor- und Nachteile der verschiedenen Entbindungsmethoden erläutern. Erst nach Einwilligung der Mutter in die Art der Entbindung darf diese fortgeführt werden. Nur dann ist ihr Selbstbestimmungsrecht ausreichend gewahrt.

Diese Aufklärungspflicht gilt allerdings bereits dann, wenn aufgrund konkreter Umstände die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im weiteren Verlauf eine „relative Indikation“ für einen Kaiserschnitt anzunehmen sein wird. In diesem Fall ist eine vorgezogene Aufklärung der Mutter über die verschiedenen Entbindungsmöglichkeiten und die damit verbundenen Risiken für sie und ihr Kind bereits zu dem Zeitpunkt notwendig, zu dem diese Problematik auftritt und noch mit ihr besprochen werden kann. Sie muss sich also in einem Zustand befinden, in dem sie diese Thematik noch reflektieren kann.

Aufklärungsversäumnis im konkreten Fall

In dem zu entscheidenden Fall bestand die Besonderheit, dass nach Geburtseinleitung im CTG um 12.05 Uhr ein erstes Absinken der Herzfrequenz des Kindes, um 12.35 Uhr ein zweites und um 12.48 Uhr ein drittes Absinken zu verzeichnen waren. Daraufhin ordnete die Ärztin um 12.52 Uhr nach einer vaginalen Untersuchung eine eilige Sectio an und klärte die Mutter zu diesem Zeitpunkt erstmals auf. Die Aufklärung erfolgte also erst, als eine Entbindung durch eiligen Kaiserschnitt medizinisch unvermeidlich war. Eine gleichwertige Handlungsalternative, wie das Fortführen der vaginalen Geburt, bestand aufgrund der Gefährdung des Kindes zu dieser Zeit nicht mehr.

Tatsächlich wäre eine Entbindung durch einen Kaiserschnitt aber bereits um 12.35 Uhr geboten gewesen und hätte eine sinnvolle Alternative dargestellt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige führte aus, dass der Abfall der kindlichen Herzfrequenz als Warnzeichen zu werten ist und eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Voraussetzungen der obigen Rechtsprechung gegeben sind. Um 12.35 Uhr bestanden deutliche Anzeichen dafür, dass im weiteren Verlauf eine Schnittentbindung eine ernsthafte Möglichkeit sein wird. Also hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt die werdende Mutter über die Alternative des Kaiserschnitts aufgeklärt werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.

Was spricht für eine vorgezogene Aufklärung?

Der Grund für die Notwendigkeit einer vorgezogenen Aufklärung ist offensichtlich und nachvollziehbar. Eine sinnvolle Besprechung der Problematik muss erfolgen, sobald von einer Gefährdungslage für das Kind ausgegangen werden muss. Die werdende Mutter soll sich zudem noch in einem Zustand befinden, in dem sie die Situation erfassen und beurteilen kann. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sie in Panik verfällt und mit ihr eine Besprechung nicht mehr möglich ist. Diese Gefahr hatte sich in dem zu entscheidenden Fall realisiert.

Ein weiterer Vorteil einer vorgezogenen Aufklärung ist, dass zu dem Zeitpunkt, in dem eine „relative Sectioindikation“ besteht, der Wunsch der werdenden Mutter abgefragt werden kann und bei unveränderten Umständen eine Entbindung durch Kaiserschnitt unverzüglich zu realisieren ist. Eine spätere Aufklärung ist damit entbehrlich.

Haftung aufgrund unterlassener Aufklärung

Konsequenz für den entschiedenen Fall war, dass bei einer vorgezogenen Aufklärung entweder bereits um 12.05 Uhr, jedenfalls spätestens um 12.35 Uhr festgestanden hätte, dass die Geburt durch Kaiserschnitt beendet werden musste. Dies hätte eine erhebliche Zeitersparnis und in der Folge eine deutlich frühere Geburt bedeutet. Führt diese zeitliche Verzögerung zu einem Gesundheitsschaden des Kindes – wozu in dem zu entscheidenden Fall Feststellungen fehlten – ist eine Haftung bereits aufgrund der unterbliebenen vorzeitigen Aufklärung über die Behandlungsalternative einer Sectio gegeben.

Diesen Aspekt hatte das Berufungsgericht im konkreten Fall verkannt und die schadensmindernde Zeitersparnis nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht ging fälschlich davon aus, dass der Kaiserschnitt auch bei der vorgezogenen Aufklärung erst mit der medizinischen (absoluten) Indikation vorzunehmen sei. Dies steht jedoch in deutlichem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung über die Notwendigkeit einer Aufklärung über alternative Behandlungsmöglichkeiten. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und zur erneuten Prüfung zurückzuweisen.

Ein Beitrag von:

Petra Marschewski
Fachanwältin für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzhaftungsrecht

Urteilsbesprechung des Urteils OLG München: Armplexusparese

Urteilsbesprechung OLG München: komplette Armplexusparese

Das OLG München hat in einem kürzlich durch uns erstrittenen Urteil ein Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,00 € bei einer kompletten Armplexusparese nach Schulterdystokie bestätigt.

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Lange Dauer gerichtlicher Verfahren ist oft hausgemacht

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Wenn man gerichtliche Verfahren begleitet, wundert man sich oftmals, wie lange diese Verfahren dauern. Dass das Verfahren ins Stocken gerät, liegt nicht immer daran, dass der Sachverhalt besonders kompliziert ist, sich bestimmte, aber entscheidende Unterlagen nicht beschaffen lassen oder ein Beteiligter erkrankt ist. Manchmal sind sowohl Kläger als auch Beklagte ratlos, warum sich in einer Sache überhaupt keine Bewegung mehr einstellt.

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Frühchen

Frühchen verdienen besondere Aufmerksamkeit in der Diagnostik

Frühchen

Eine fehlerhafte nachgeburtliche Überwachung Frühgeborener war Gegenstand gleich zweier von uns erfolgreich geführter Prozesse an den Landgerichten München (Az.: 9 O 16786/12) und Meiningen (Az.: 3 O 1112/12).

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Hausgeburt: Wenn die sachliche Auseinandersetzung auf der Strecke bleibt

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Ist die Hausgeburt sicher? – so titelte jüngst ein Artikel In der Deutschen Hebammen Zeitschrift (2016, Ausgabe 68(6)). Und löst beim Leser Befremden aus: Denn während die Autorin des Beitrags den Hausgeburt-Kritikern Meinungsmache unterstellt, wirft sie selbst alle Prinzipien einer sachlichen Auseinandersetzung über Bord.

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Frühchen

Landgericht Augsburg schlussfolgert aus schwerer Plexusverletzung eine fehlerhafte Geburtsbetreuung

Hebamme

Das Landgericht Augsburg hat in seinem am 19.07.2016 verkündeten Urteil zu dem Aktenzeichen 4 O 4601/08, einem Schulterdystokieprozess, unserem schwer geschädigten Mandanten Recht gegeben. Die Besonderheit des Falles war, dass sich weder aus der Dokumentation noch aus dem Vortrag der betroffenen Ärzte konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlbehandlung unter der Geburt entnehmen ließen. Unser Mandant hatte jedoch nachweislich während des Geburtsvorgangs einen schwersten Ausriss des Oberarmnervengeflechts erlitten. Dessen ungeachtet musste er sich im Rahmen des Prozesses gegen wilde Theorien und ärztliche Spekulationen zur Wehr setzen, denen zufolge ein solch schwerstes Trauma schicksalhaft intrauterin verursacht sein könne.

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Landgericht Paderborn spricht Eltern 16 € Stundenlohn für die Pflege ihres Kindes zu

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Die Durchsetzung von Ansprüchen bei Geburtsschäden ist mit vielerlei Problemen behaftet. Neben der Höhe des Schmerzensgeldes ist die Angemessenheit der vermehrten Bedürfnisse ein häufiger Streitpunkt, über den die Gerichte zu entscheiden haben. Zu den vermehrten Bedürfnissen zählen alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die „den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen“ (BGH VersR 2004, 482). Die Aufwendungen müssen also regelmäßig und dauernd erforderlich sein, dürfen nicht der Wiederherstellung der Gesundheit dienen und zu den allgemeinen Lebenserhaltungskosten zählen.

Im Bereich der Geburtsschäden ist insbesondere der Ersatz von Betreuungs- und Pflegekosten von erheblicher Bedeutung. Wird eine professionelle Pflegekraft eingestellt, sind diese tatsächlich aufgewendeten Kosten brutto zu erstatten. Bei einer Unterbringung im Pflegeheim werden auch diese konkret angefallenen Kosten übernommen.

Erfolgt die Pflege des behinderten Kindes jedoch in der Familie, soll dies den Schädiger nicht entlasten. Der Betrag, der bei Einsatz von Familienmitgliedern durch den Schädiger zu zahlen ist, ist aber gerade im Hinblick auf den hierfür zugrunde zu legenden Stundensatz äußerst streitig. Bereits 1973 hat der BGH klargestellt, dass die zusätzliche Mühewaltung der Familienangehörigen angemessen auszugleichen ist (BGH VersR 1973, 1067). Die Tätigkeit der Angehörigen ist „marktgerecht“ zu bewerten (BGH VersR 1986, 173). Hier stellt sich bereits die Frage, was eine „marktgerechte“ Vergütung ist.

In neuerer Zeit tendiert der BGH dazu, auf den Nettolohn einer vergleichbaren, entgeltlich eingesetzten Hilfskraft abzustellen (BGH VersR 1999, 253). Eine Orientierung an den Vergütungssätzen der einschlägigen Tarifbestimmungen ist hilfreich. Dies setzt ein ausführliches Vorbringen der einzelnen Tätigkeiten bei der Anspruchsanmeldung voraus. Denn die Rechtsprechung ist bei der Bemessung der Höhe des zugrunde zu legenden Stundensatzes weiterhin äußerst zurückhaltend. Häufig wird nur ein Stundensatz zwischen 7,50 € und 10,00 € als angemessen angesehen. So hat das OLG Hamm 1995 den Stundensatz mit 7,50 € bestimmt (NZV 1995, 318). Das LG Hamburg hat der pflegenden Mutter für beobachtende Pflege 10,00 € und für die Grundpflege 13,00 € zuerkannt (NJW-Spezial 2012, 11). Das OLG Karlsruhe (VersR 2006, 515) erachtet einen Stundenlohn von 7,20 € als ausreichend. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 27.10.2012 differenziert für die einzelnen Jahre und einen Stundenlohn von 7,80 € im Jahr 1999 bis 11,22 € für das Jahr 2009 errechnet.

Umso erfreulicher ist es, dass in einem durch unsere Kanzlei geführten Verfahren nunmehr ein Stundensatz von 16,00 € erstritten werden konnte. Das Landgericht Paderborn hat mit rechtskräftigem Urteil vom 16.03.2015 bestätigt, dass für eine Entschädigung des zeitlichen Mehraufwandes ein Mittelwert der Vergütungen für Pflegeleistungen einerseits und für hauswirtschaftliche Tätigkeiten andererseits gut geeignet ist, um den dem Kläger entstehenden Mehrbedarf abzubilden. Der Kläger erlitt infolge geburtshilflicher Behandlungsfehler eine irreparable Cerebralparese mit massiven Beeinträchtigungen.

Neben dem Schmerzensgeld und immateriellen Vorbehalt wurde daher für diesen vor dem Landgericht Paderborn auch der in der Vergangenheit entstandene Pflege- und Betreuungsaufwand konkret eingeklagt und detailliert dargelegt. Die maßgebliche Betreuung und Pflege erfolgte dabei von der Mutter des Klägers. Das Landgericht Paderborn hat in seinem Urteil erläutert, dass die von ihr erbrachten Tätigkeiten teils der Behandlungspflege zuzuordnen sind und teils der hauswirtschaftlichen Versorgung dienten. Für die Behandlungspflege war ein Stundenlohn von 24,00 € in Ansatz gebracht worden, für die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten von 9,00 €. Zur Berechnung des Mehrbedarfs ist ein Mittelwert von 16,00 €/Std. zugrunde gelegt worden.

Das Landgerichts Paderborn hat in seinen Urteilsgründen ausdrücklich klargestellt, dass für die Entschädigung des zeitlichen Mehraufwandes ein Mittelwert zu bilden ist. Das Landgericht hält die Stundensätze von 24,00 € (für Behandlungspflege) bzw. 9,00 € (für hauswirtschaftliche Versorgung) und den daraus gebildeten Mittelwert für maßvoll. Es ist somit endlich gelungen, ein Urteil zu erstreiten, in dem die Pflegeleistungen der Eltern zumindest mit 16,00 €/Std. zu vergüten sind. Denn die Zuerkennung von nur 7,50 € bis 10,00 € geben die Realität in keiner Weise wieder. Man kann daher nur hoffen, dass sich auch zukünftig weitere Gerichte dieser Erkenntnis anschließen und die seitens der Eltern erbrachten Pflegeleistungen besser honorieren.

Petra Marschweski
Fachanwältin für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

 

Hebamme

Verurteilung von Hebamme rechtskräftig

Hebamme

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Verurteilung einer außerklinisch tätigen Hausgeburtshebamme bestätigt. Damit ist das Urteil des Landgerichts Dortmund, welches dieser Verurteilung vorangegangen war, rechtskräftigt. Unter www.lto.de wird nochmals ausführlich über diesen langjährigen Strafprozess berichtet.

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