Landgericht Koblenz verurteilt freiberufliche Hebamme und Chefarzt der Entbindungsklinik wegen schwerer geburtshilflicher Behandlungsfehler

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In einem aktuellen Urteil vom 14.05.2014 hat das Landgericht Koblenz die die Schwangerschaft betreuende, freiberuflich tätige Hebamme sowie den Chefarzt der Entbindungsklinik zum Schadenersatz wegen schwerer ärztlicher Behandlungsfehler verurteilt.

In der sehr fundierten Urteilsbegründung hat das Landgericht Koblenz herausgestellt, dass es einen schweren, d.h. groben Behandlungsfehler darstellt, wenn im Rahmen der Begleitung einer Schwangerschaft durch die Hebamme nicht spätestens dann eine fachärztliche Konsultation und Untersuchung veranlasst wird, wenn sich Schwierigkeiten oder Risiken während der Schwangerschaft feststellen lassen.

In dem entschiedenen Fall war es bei der Mutter zu einer Plazentainsuffizienz und zu einer intrauterinen Mangelernährung des Kindes gekommen. Dennoch verabsäumte die freiberuflich tätige Hebamme, die Behandlung durch einen Facharzt zu veranlassen. Das Landgericht hat sehr deutlich formuliert, dass „ … es mit Blick auf die eindeutigen Wertungen der (fachärztlichen) Leitlinien sowie der Hebammenordnung der Länder als schlechterdings unverständliches Fehlverhalten bezeichnet werden muss, wenn die Hebamme weiterhin an der Alleinbetreuung der Schwangeren festhält und damit sehenden Auges unter völliger Außerachtlassung dieser Bestimmungen ihre Kompetenzen überschreitet …“

Vorangegangen war eine Beurteilung durch einen Sachverständigen, der ausgeführt hat:

„Sie versäumte trotz eindeutiger Befunderhebung fetalen Gefährdungszustandes die ihr mögliche kardiotokographische Kontrolle fetalen Befindens bzw. die Veranlassung derartiger Kontrollen. Eine solche Verletzung gebotener Sorgfalt und vorliegende Verkennung der Gefahrensituation darf einer durchschnittlich erfahrenen Hebamme schlechterdings nicht unterlaufen.“

Auch die fachmedizinischen Leitlinien, d.h. die Vorgaben der medizinischen Fachgesellschaften, haben bereits im Jahr 2000 klargestellt, dass grundsätzlich die Schwangere selbst entscheiden kann, ob sie die Geburtshilfe einer freiberuflich tätigen Hebamme oder ärztliche Geburtshilfe in Anspruch nehmen will. Die Kompetenz der Hebamme endet jedoch dort, sobald sich Komplikationen abzeichnen, zu deren Beherrschung ärztliche Hilfe nötig ist. Diese Grenze zu erkennen, gehört zu den besonders verantwortungsvollen Aufgaben der Hebammen.

Das Landgericht hat darüber hinaus klare Worte dafür gefunden, dass während der stationären Betreuung der werdenden Mutter grob fehlerhaft nicht sofort eine Kaiserschnittentbindung angeordnet wurde, obwohl sich bereits massive Herzfrequenzveränderungen gezeigt haben. Nicht nur wegen der deutlichen Mangelentwicklung des Ungeborenen und wegen der verminderten Fruchtwassermenge, die bei stationärer Aufnahme bekannt war, wäre notwendig gewesen, umgehend die Sectio caesarea durchzuführen.

Es zeigt sich erneut, dass häufig Behandlungsfehler aus der Schwangerschaftsvorsorge (hier: Nichterkennen der kindlichen Gefährdung) einhergehen mit der späteren, unzureichend durchgeführten Entbindung. Derartige Fehler potenzieren sich und führen zu schwersten kindlichen Schäden.

Das Urteil des Landgerichts Koblenz ist noch nicht rechtskräftig; der Schmerzensgeld- und Schadenersatzanspruch für den heute 11-jährigen Jungen ist bereits seit langem angemeldet und der Höhe nach berechnet.

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

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