Schmerzensgeld erreicht fast die Million: Deutsche Gerichte sprechen endlich höhere Schmerzensgeld-Summen zu

Richterhammer

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Oldenburg am 18. März 2020 wurde in Deutschland bereits zum zweiten Mal ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 Euro zugesprochen. Dabei handelte es sich um die Bestätigung des vom Landgericht (LG) Aurich am 23.11.2018 gefällten Urteils über die zu zahlende Summe. Am 06.11.2019 hatte auch das LG Gießen die Forderung nach Erhöhung eines Schmerzensgeldes auf 800.000 Euro als angemessen beurteilt.

In beiden Fällen handelt es sich zwar nicht um Geburtsschadensfälle, es waren aber ein Kind und ein Jugendlicher im Alter von 5 bzw. 17 Jahren von ärztlichen Behandlungsfehlern betroffen, die gravierende Folgen für die jungen Menschen und ihre Familien hatten.

Ausmaß der Schädigung und Alter der Geschädigten beeinflussen die Entscheidung maßgeblich

Das LG Aurich hatte über eine angemessene Entschädigung für eine körperliche Schwerstbehinderung zu entscheiden. Aufgrund der verspäteten Behandlung einer bakteriellen Hirnhautentzündung 2011 mussten bei dem damals Fünfjährigen beide Unterschenkel amputiert und zahlreiche Hauttransplantationen vorgenommen werden. Das Gericht hob in seiner Urteilsbegründung hervor, dass der Betroffene die andauernden Schmerzen und psychischen Folgen sowie die noch zu erwartenden physischen und psychischen Spätfolgen sein ganzes Leben lang erleiden und jeden Tag bewusst erleben müsse. Und dass die Beeinträchtigungen und Behinderungen deshalb an Tiefe und Umfang kaum noch zu steigern seien.

Ähnlich begründete das LG Gießen seine Entscheidung im Fall eines Jugendlichen, der 2013 nach einer Verletzung beim Fußballspiel an der Nase operiert werden musste. Durch den fehlerhaften Anschluss eines Beatmungsgerätes kam es bei dem Eingriff zu einer 25-minütigen Sauerstoffunterversorgung. Diese hatte schwerste Hirnschädigungen zur Folge, und der damals Siebzehnjährige liegt seitdem mit appalischem Syndrom in einem so genannten Wachkoma. Er ist rund um die Uhr auf Pflege angewiesen, und es ist ausgeschlossen, dass sich an diesem Zustand in den nächsten Jahren etwas ändert. Seine Entscheidung für das bemerkenswert hohe Schmerzensgeld begründet das Gericht auch mit dem jungen Alter des Betroffenen.

Weitere entscheidende Argumente für die Bemessung der Schmerzensgeldsumme

Beide Gerichte sahen nicht nur in der Tatsache, dass es sich um schwerwiegende medizinische Fehler gehandelt hat, Schadensersatz und Schmerzensgeldforderungen gerechtfertigt. Sie hoben auch hervor, dass zwei weitere Umstände unbedingt schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden müssen:

1. Das zögerliche Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung
Diesem Argument ist unbedingt zuzustimmen. Bereits 1999 hat das OLG Frankfurt hervorgehoben, dass das Schmerzensgeld dann erhöht werden muss, wenn die Versicherung ihre „Machtposition als wirtschaftlich stärkere Partei geradezu in unanständiger Weise ausnutzt“. Und es stellte weiter fest, dass bei den Haftpflichtversicherungen „gehäuft die Einstellung vorherrscht, der Geschädigte sei ein lästiger Bittsteller“. Die beiden aktuellen Urteile stärken diese Position.

2. Die familiäre Belastung durch die Pflege, Unterstützung und Versorgung des behinderten Kindes
Auch diesem Argument ist uneingeschränkt zuzustimmen und es sollte besonders betont werden. Denn die weitreichenden Folgen für das Familienleben sowie für das soziale Leben aller Beteiligten sind unbedingt beachtenswert und können nicht durch bloße Schadensersatzleistungen abgegolten werden.

Gerade deshalb und wenn das Schmerzensgeld wie von der Rechtsprechung immer wieder betont „Genugtuung“ und einen „Ausgleich“ schaffen soll, muss meiner Meinung nach bei geburtsgeschädigten Kindern in Zukunft ein Schmerzensgeld von 1 Millionen Euro und mehr ausgeurteilt werden.

Bildquelle: BCFC/shutterstock

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Mutter mit beeinträchtigtem Kind auf dem Arm

Leben mit einem beeinträchtigten Kind: Herausforderung für die Familiengesundheit

Mutter mit Kind im Arm

Das Kindernetzwerk e.V. hat in einer sehr interessanten Studie zwei Aspekte beschrieben, die Eltern von beeinträchtigten Kindern in ihrem täglichen Leben mit ihrem Kind besonders beschäftigen und die Familiengesundheit beeinflussen.

Bürokratie und fehlende Selbstbestimmung schränken ein

Zum einen sind dies die unendliche Bürokratie und der Antragswahnsinn, welche die Eltern umfassend und zum Teil langjährig beschäftigen. Es wird schlagwortartig und zutreffend formuliert, dass sich die Eltern beeinträchtigter Kinder wie Don Quijote fühlen: Man kämpft auf dem Papier mit Institutionen wie Krankenkassen oder Sozialhilfestellen.

Zum anderen gibt meist ein Elternteil die eigene Berufstätigkeit auf, wenn ein beeinträchtigtes Kind in der Familie lebt. Das Kindernetzwerk formuliert, dass das „Eingesperrtsein“ im Haus, die Einsamkeit mit dem beeinträchtigten Kind und dessen Problemen sowie der Wegfall vieler Sozialkontakte an den Nerven zerren.
Folglich sind auch Geschwisterkinder betroffen, die gesehen und in ihren eigenen Belangen wahrgenommen werden müssen.

Familiengesundheit ist zentral

In der Befragung von betroffenen Familien wurde ebenfalls festgehalten, dass die fehlende Möglichkeit, spontan und selbstbestimmt zu handeln, die Lebensqualität durchaus einschränken. Jede persönliche Aktivität muss mit den kind- und krankheitsbedingten Gegebenheiten abgestimmt werden.

Das oft beschriebene sog. Empowerment muss insbesondere für die pflegenden Mütter unbedingt stattfinden. Das Wochenende mit dem Partner, mit dem nicht beeinträchtigten Geschwisterkind oder eventuell auch der „freie Nachmittag“ werden mir von vielen Eltern als Möglichkeiten beschrieben, durchzuatmen.

Sich Inseln schaffen, um durchzuatmen

Das Kindernetzwerk setzt sich daher auch für eine flächendeckende und finanziell gesicherte Unterstützung dieser Eltern im Hinblick auf die Familiengesundheit ein. Aus meiner ca. 30-jährigen Berufserfahrung in der Begleitung und Betreuung von Eltern mit beeinträchtigten Kindern weiß ich, dass diese vom Kindernetzwerk beschriebenen Herausforderungen die Eltern und die Familie über Jahre fordern. Es ist wichtig, sich Inseln zu suchen, um für sich, für den Partner und für die Familie aufzutanken.

Bildquelle: shutterstock: Anastassiya Bezhekeneva

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Empfehlung für einen Artikel von Caterina Krüger und Roland Uphoff in der Kinderkrankenschwester

Technische und menschliche Unzulänglichkeiten im Fokus aktueller Rechtsprechung

Säuglinge auf einer Geburtsstation

Fehlerhaftes Handeln, eine unzureichende Organisation oder bloße Unachtsamkeit des behandelnden ärztlichen wie nichtärztlichen Personals können folgenlos bleiben, im schlimmsten Fall aber schwerwiegende Konsequenzen für die Behandelten haben. Die haftungsrechtliche Relevanz solcher Pflichtwidrigkeitsvorwürfe wird anhand kürzlich erfolgter Entscheidungen des OLG Oldenburg und des BGH zu Geburtsschadensfällen deutlich.

Funktionsfehler des Wehenschreibers hat groben Behandlungsfehler zur Folge

Im ersten Fall hatte eine unerkannt gebliebene Sauerstoffunterversorgung unter der Geburt einen schweren Hirnschaden bei einem mittlerweile 8-jährigen Mädchen zur Folge. Nachdem der Wehenschreiber (CTG) kurz vor der Geburt bereits eine stark abfallende Herzfrequenz des Kindes aufgezeichnet hatte, lieferte das Gerät für etwa 10 Minuten keine Messwerte. Der anschließend wieder erfasste Herzschlag wurde irrtümlich dem Kind zugeschrieben. Es handelte sich aber um den der Mutter. Da dieser im Normbereich lag, wurde die nach Sachverständigenmeinung zwingend notwendige Sectio nicht eingeleitet. Das Anlegen einer Kopfschwartenelektrode hätte es zudem ermöglicht, sich über den Zustand des Kindes zu vergewissern und den Geburtsschaden verhindern können. Aus diesem Grund hat das ärztliche Personal nach Meinung des Gerichts nicht verantwortungsbewusst gehandelt und sah hierin auch die Haftung bereits ausreichend begründet. Weitere Vorwürfe, wie die zeitverzögerte Reanimation nach der Geburt oder der zu spät erschienene Notarzt, wurden in der Entscheidung nicht mehr herangezogen. Dem Mädchen wurden ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro sowie die Erstattung sämtlicher in der Vergangenheit entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden zugesprochen.

Ein mit Heftpflaster „repariertes“ CTG kann als Befunderhebungsfehler angesehen werden

In einem weiteren Fall wurde die Mutter des Klägers wegen Überschreitung des errechneten Geburtstermins stationär aufgenommen und bereits CTG-dauerüberwacht, als es zum Blasensprung kam. Kurz danach wurde das CTG ausgewechselt, da es mit dem ersten Gerät Schwierigkeiten gab – es war behelfsmäßig mit einem Heftpflaster geflickt worden. Eine Viertelstunde später wurde der Kläger entbunden und musste wegen Herz- und Kreislaufstillstand beatmet werden. Zwar hat der BGH diesen Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Karlsruhe als Berufungsgericht zurückgewiesen. Er stellte aber fest, dass bereits der Einsatz eines notdürftig reparierten Gerätes ein erforderlicher Pflichtwidrigkeitsvorwurf für die Annahme eines Befunderhebungsfehlers sein kann.

Erleichterte Beweisführung und Umkehr der Beweislast

Befunderhebungsfehler oder Organisationsmängel, wie sie in den vorgenannten Fällen beschrieben werden, sind mit einer Erleichterung der Beweisführung für die geschädigten Patienten verbunden. Bei einem groben Behandlungsfehler wird die Beweislast sogar umgekehrt. Das bedeutet, die behandelnden Ärzte müssen den Nachweis bringen, dass die gesundheitliche Schädigung auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen eingetreten wäre.

Einen solchen groben Behandlungsfehler hat das OLG Oldenburg im Fall des heute 8-jährigen, schwer hirngeschädigten Mädchens festgestellt. Angesichts der bedrohlichen Situation hätte man sich nicht über einen Zeitraum von 10 Minuten mit einem nicht aussagefähigen CTG zufriedengeben dürfen und sich vergewissern müssen, dass die Herzfrequenz des Kindes tatsächlich wieder in Ordnung ist.

Im Fall des notdürftig geflickten CTG-Gerätes ist der Entscheidung des BGH zu entnehmen, dass bereits das Bereithalten oder die Verwendung eines fehlerhaften Gerätes für den Pflichtwidrigkeitsvorwurf ausreicht.

Fazit

Beide Fälle zeigen, wie wichtig eine ausreichende Überwachung mittels CTG ist. Die Sensibilisierung der Behandler diesbezüglich sollte unabhängig von der juristischen Bewertung verstärkt werden. Denn Nachlässigkeiten wie die hier erfolgte Fehlinterpretation hinsichtlich des Versorgungszustandes eines Kindes oder der Einsatz von fehlerhaftem Equipment können erhebliche gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift kinderkrankenschwester können Sie hier nachlesen.

Ein Beitrag von:

Caterina Krüger
Fachanwältin für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Gastbeitrag zum Coronavirus und seinen Auswirkungen für Mütter und Väter schwerst-mehrfach behinderter Kinder

Gastbeitrag zur Coronakrise: Am Rande der Belastbarkeit

Das Coronavirus und seine Auswirkungen für Mütter und Väter schwerst-mehrfach behinderter Kinder

Das Coronavirus und seine Auswirkungen für Mütter und Väter schwerst-mehrfachbehinderter Kinder

Mehr noch als sonst müssen in diesen Tagen Mütter und Väter von schwerst-mehrfachbehinderten Kindern, um die Gesundheit ihrer Kinder bangen. Das Coronavirus, ist mit seinen weltweiten Ausmaßen wie eine globale Naturkatastrophe zu sehen, die das Leben aller Menschen und den Alltag in den letzten zwei Wochen hier in Deutschland vollständig auf den Kopf gestellt hat. Viele Schutzmaßnahmen mussten umgesetzt werden, damit Risikogruppen, wie eben diese Kindergruppe, nicht am Coronavirus erkranken. Unsicherheit und vielfältige Ängste der pflegenden Mütter und Väter bauen sich auf. Diese zeigen sich insgesamt auf der gesellschaftlichen, medizinischen und am Ende auch auf der wirtschaftlichen Ebene. Dieser Gesamtcocktail kann traumatisch erlebt werden und vielfältige psychische Konsequenzen hervorrufen. Das macht Angst!

Aus Sicht von ohnehin schon belasteten Eltern der Supergau. Ist die Sorge um die Kinder doch ein täglicher Begleiter und fordert oft über die Grenzen der Einzelnen hinaus seinen Einsatz. Mütter und Väter, die ihre schwer-mehrfach behinderten Kinder zu Hause versorgen, sind angewiesen auf Unterstützung von außen, brauchen ihre Atempausen, um Kraft schöpfen zu können. In Zeiten der Pandemie drohen wichtige Stabilisatoren von außen, wie weitere Angehörige, Pflegekräfte wegzubrechen und die betroffenen Mütter und Väter sind noch mehr als sonst auf sich selbst gestellt. Hier realisieren wir, dass Alle betroffen sind und wie unter Schock stehen.

Wie kann es gelingen, Kraft aus sich selbst heraus zu schöpfen, wenn einem doch eher zum Weinen zumute ist?

Seelische Stabilisierung ist hier mehr als notwendig, denn das innere zur Ruhe kommen jedes Einzelnen, kann helfen, ein Stück Sicherheit zu bekommen, die hilft, diese Naturkatastrophe Namens Corona zu überwinden.

Nachfolgend möchte ich pflegenden Müttern und Vätern einige Gedanken mit auf den Weg geben, die in Ihren derzeitigen erschwerten Momenten helfen können, um Kraft zu schöpfen. Vielleicht klingt aus ihrer Sicht das eine oder andere banal oder zu normal, doch genau das soll es sein- so viel Normalität wie möglich!

  • Ihr Tagesablauf ist durch die Pflege Ihres Kindes eh strukturiert, halten Sie so gut wie möglich an Ritualen fest- Sie helfen Ihrem Kind und Ihnen
  • Gesunde Ernährung und sich Zeit zum Essen zu nehmen! Nicht einfach nebenbei essen, sondern am Tisch!
  • Wer es kann und schafft, Bewegung an frischer Luft in jeglicher Form und was zu Ihnen und in ihren Tagesablauf passt! Traurigen Gedanken kann so besser entgegengewirkt werden.
  • Über die aktuellen Ereignisse zu sprechen ist wichtig und notwendig. Gerade weil wir durch die Einschränkung der sozialen Kontakte weniger Austausch haben. Dennoch sollten Sie gut überlegen, wie oft sie und mit wem Sie sich austauschen. Ziel sollte sein sich zu entlasten und nicht nach dem Gespräch, verwirrter und verängstigter zu sein als zuvor!
  • In Verbindung bleiben mit Ihnen wichtigen Menschen! Soziale Medien bieten zumindest einfache Möglichkeiten, bis hin das alt hergebrachte Methoden, wie Briefe schreiben, vielleicht eine Renaissance erfahren.

Gute Möglichkeiten sind auch, gegenüber Dritten seine Sorgen und Ängste zu benennen. Scheuen Sie sich nicht Kontakt, wie z.B. mit dem Elterntelefon des Kinderschutzbundes Rufnummer 0800.1110550 aufzunehmen. Auch LEBENgestalten bietet Telefonberatungen an und bei Bedarf auch videobasierte Beratungen! Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt auf!

Für pflegende Mütter und Väter ist in diesen Tagen diese gesellschaftliche Verunsicherung und die Destabilisierung des Gewohnten besonders schwerwiegend. Tragen sie Sorge für ein seelisches Gleichgewicht und für ein subjektive Gefühl von Sicherheit! Dies ist derzeit Ihre beste Medizin!

Ein Gastbeitrag von:

Anja Brückner-Dürr
Dipl. Sozialpädagogin, Traumapädagogin, Mediatorin
www.praxis-lebengestalten.de

(Bildquelle: Shutterstock „Tomsickova Tatyana“)

Videostill zum Thema Plexusparese

Meine Videoempfehlung: Plexusparese einfach erklärt

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Kindliche Plexusparese verstehen und handeln

Die kindliche oder auch „geburtsassoziierte“ Plexusparese kann für das betroffene Kind zur lebenseinschneidenden und dauerhaft lebensverändernden Einschränkung werden. Nämlich wenn sich die Armlähmung, die durch Überdehnung des Nervengeflechtes im Schulterbereich unter der Geburt verursacht wird, nicht zurückbildet. Dann gilt es, schnell mit einer Therapie zu beginnen, um die Schädigung des Armes möglichst gering zu halten. Doch das ist leider nur wenig bekannt.

Der Verein Plexuskinder e.V. setzt sich für betroffene Kinder, Jugendliche und deren Familien ein. Nicht zuletzt durch Aufklärung und ein sehr umfangreiches Informationsangebot auf der Website des Vereins: www.plexuskinder.de. Dazu gehört neuerdings auch ein animiertes Video, das am Beispiel des kleinen Herbies leicht verständlich erklärt, wie es zu einer Plexusparese kommen kann, was die möglichen Folgen sind und warum Eltern eines Plexuskindes umgehend aktiv werden sollten.

Weitere Beiträge zum Thema kindliche Plexusparese finden Sie hier.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Roland Uphoff beim 14. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin

Aufklärung, Wehencocktail, Plexusausriss: drei neue richtungsweisende Gerichtsurteile in der Geburtshilfe

Roland Uphoff beim 14. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin

Roland Uphoff beim 14. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin



14. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin

Vom 3.-5. Februar 2020 fand der 14. Intensivkurs Pränatal- und Geburtsmedizin in Aachen statt. Unter der Schirmherrschaft der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin wurde erneut das gesamte Spektrum der modernen Geburtshilfe und Perinatalmedizin in Vorträgen und Diskussionen präsentiert.
In meinem diesjährigen Vortrag habe ich gleich drei neue richtungsweisende Gerichtsurteile aus dem geburtshilflichen Schadensbereich referiert, u.a. zum Wehencocktail, und dadurch im Anschluss zu lebhaften Diskussionen angeregt:

Zum vorgeburtlichen Aufklärungsgespräch der werdenden Mutter

Die werdende Mutter muss ausführlich und frühzeitig vor der Geburt darüber aufgeklärt werden, wenn in der weiteren Entbindung eine Sectio in Frage kommt. Das hat der Bundesgerichtshof in einer ausführlichen Begründung nochmals hervorgehoben. Der Geburtshelfer muss vorausschauend überlegen, ob bei einer weiteren Vaginalgeburt ernstzunehmende Gefahren für das ungeborene Kind drohen und daher auch der Kaiserschnitt besprochen werden muss.

Zum so genannten Wehencocktail

„Wehencocktails“ entsprechen nicht mehr dem Stand der guten Geburtsmedizin und sind standardunterschreitend. Deshalb stellt der Einsatz solcher Mixturen zur Einleitung der Geburtswehen laut dem Oberlandesgericht Hamm einen groben Behandlungsfehler dar. Im entschiedenen Fall wurden der werdenden Mutter Rizinus und Wodka verabreicht. Es kam zu schweren Schäden beim Kind, da die Geburt auch im Weiteren nicht ausreichend mittels Wehenschreiber überwacht wurde.

Zur Verursachung von Plexusschäden unter der Geburt

Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil klargestellt, dass schwere Plexusverletzungen nur dann entstehen können, wenn zu stark am kindlichen Kopf gezogen, gezerrt oder gedreht wird. In dem zu entscheidenden Fall war trotz anders lautender Aussagen der beteiligten Ärztin und Hebamme, wonach nicht am kindlichen Kopf gezogen worden sei, bei dem Kind nachgeburtlich eine schwere Plexusverletzung vorhanden. Das Oberlandesgericht sah es als bewiesen an, dass diese nur durch behandlungsfehlerhaftes Vorgehen der Ärztin bzw. der Hebamme entstanden sein kann

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Roland Uphoff, Geburtsschadensrecht, Komplikationen bei Hausgeburten, Axel Näther, Fachbeitrag kinderkrankenschwester

Komplikationen bei Hausgeburten: vorausschauendes Handeln und klare Kommunikation sind entscheidend

Fachbeitrag zu Komplikationen bei Hausgeburten

Schon unter Klinikbedingungen besteht bei jeder Geburt die Gefahr, dass Fehler unterlaufen. Schlimmstenfalls mit gravierenden Folgen. Zwei der wichtigsten Voraussetzungen für das Vermeiden von Fehlern sind die richtige Einschätzung der Situation und eine klare Kommunikation. Das gilt vor allem bei der außerklinischen Geburt und Hausgeburten. Denn ohne die Infrastruktur einer Geburts-/Kinderklinik im Hintergrund ist es unerlässlich alle Vorkehrungen zu treffen, um einem Notfall begegnen zu können.

Handwerkliche Fehler zu vermeiden reicht nicht aus

Der Artikel schildert bespielhaft das Schicksal eines unter einer Hausgeburt geistig und körperlich schwer geschädigten Mädchens. Neben handwerklichen Fehlern haben in diesem Fall vor allem der Mangel an vorausschauendem Handeln und eine unklare Kommunikation dazu geführt, dass das Kind Zeit seines Lebens auf die Hilfe Dritter angewiesen sein wird.

Genaue Vorbereitung ist entscheidend

Um einen solch schwerwiegenden Geburtsschaden zu vermeiden, dürfe laut Gutachter von der die Hausgeburt betreuenden Hebamme erwartet werden, wenigstens die Rufnummern umliegender Kreißsäle, Kinderkliniken und neonatologischer Intensivstationen etc. vorzuhalten. Stattdessen wurde im geschilderten Fall die allgemeine Notrufnummer 112 gewählt und lediglich ein „Kind mit Atemproblemen“ gemeldet als das Neugeborene nicht spontan atmete. Der Leitstelle lagen somit keine hinreichenden Informationen vor, um sich ein zutreffendes Bild von der Lage machen zu können. So ging wertvolle Zeit verloren: Der Rettungsdienst konnte das dringend benötigte Kindernotfallteam der nächstgelegenen Kinderklinik erst hinzurufen, als ihm die Lage vor Ort klar wurde.

Fazit

Um Fehler zu vermeiden, muss jedes Geburtshelfer-Team bestens auf einen Notfall vorbereitet sein. Dazu gehört vor allem die Situation richtig einzuschätzen und die nötigen Maßnahmen klar zu kommunizieren. Sind diese Eckpunkte nicht gewährleistet, steigt das Risiko darauf aufbauender Fehler exponentiell. Besonders hoch ist das Risiko hierfür bei der außerklinischen Geburt einzuschätzen.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“ können Sie hier nachlesen.

Ein Beitrag von:

Axel Näther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

v.l.n.r. Sandra Peters, Caterina Krüger, Axel Näther und Petra Marschewski von der Kanzlei Uphoff

Medizinrechtliche Diskussion mit Chefärzten aus der Geburtshilfe

v.l.n.r. Sandra Peters, Caterina Krüger, Axel Näther und Petra Marschewski von der Kanzlei Uphoff

v.l.n.r. Sandra Peters, Caterina Krüger, Axel Näther und Petra Marschewski von der Kanzlei Uphoff

Über zwei Tage fand am 22. und 23.11.2019 das jährliche „Chefarzttreffen“ statt. Die Veranstaltung lief unter dem Titel „Leitung und Verantwortung – Seminar für Führungskräfte der Pränatal- und Geburtsmedizin sowie der gynäkologischen Endokrinologie“.

Ein zentraler Schwerpunkt: die Diskussion medizinrechtlicher Fragen

Neben vielfältigen medizinischen Vorträgen standen auch wichtige medizinrechtliche Themen auf der Tagesordnung. So zum Beispiel die Abläufe in den Verfahren vor den Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen sowie das Verhalten bei Schadensersatzklagen und in Strafverfahren. Dazu und zu aktuellen juristischen Entwicklungen habe ich jeweils einen Vortrag gehalten und mit den Teilnehmern im Anschluss rege diskutiert. Ein weiterer Schwerpunkt lag auf den „Konflikten zwischen Arzt und Hebamme“. Auch dieses Thema bot reichlich Diskussionsstoff – vor allem in Zusammenhang mit den in manchen Kliniken angebotenen so genannten Hebammen-Kreißsälen.

Wichtige Einblicke in die Position betroffener Familien

Mit mir als Referenten haben drei Kolleginnen die Veranstaltung besucht und intensiv mitdiskutiert: Frau Rechtsanwältin Krüger, Frau Rechtsanwältin Marschewski und Frau Rechtsanwältin Peters. Das Besondere an diesem geburtshilflichen „Chefarzttreffen“ ist, dass wir, die wir ausschließlich geburtsgeschädigte Kinder und deren Eltern vertreten, mit Chef- und Oberärzten ins Gespräch kommen. So ist es uns abseits von Gerichtssälen möglich, die Position der Kinder und unser Anliegen zu erläutern. Insbesondere anhand von Beispielsfällen können wir zeigen, dass in keinem medizinischen Fachbereich, eben auch in der Geburtshilfe nicht, fehlerfrei gearbeitet wird und zu welchen katastrophalen Folgen gravierende Mängel in der Geburtshilfe führen können. Durch die Vorstellung tatsächlicher Fälle ist es so möglich, dem oftmals pauschalen „Das kann es doch gar nicht geben“ von Seiten der Ärzte und Kliniken etwas entgegenzusetzen.

Alles in allem eine Veranstaltung, die für jeden Teilnehmer sicher ein Gewinn war.

Ein Beitrag von:

Axel Näther
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff, Geburtsschadensrecht, Jahrestreffen des Plexuskinder e.V.

Jahrestreffen des Plexuskinder e.V.

v.l.n.r.: Dr. Roland Uphoff, Caterina Krüger (Kanzlei Uphoff), Anja Brückner-Dürr, Dr. Jörg Bahm

v.l.n.r.: Dr. Roland Uphoff, Caterina Krüger (Kanzlei Uphoff), Anja Brückner-Dürr, Dr. Jörg Bahm

Am 19.10.2019 habe ich gemeinsam mit meinem Kollegen, Herrn Dr. Uphoff, am Jahrestreffen des Plexuskinder e.V. in Sankt Augustin teilgenommen. Als Gastgeber öffnete der Kinderschutzbund Sankt Augustin seine Türen für 14 betroffene Erwachsene und 21 Plexuskinder mit ihren Familien. In entspannter Atmosphäre hatten die insgesamt 110 Teilnehmer Gelegenheit, sich untereinander und mit Fachleuten auszutauschen.

Austausch zu Themen rund um die Plexusparese

Zum Programm gehörten Vorträge im Auditorium wie vertiefende Workshops zu verschiedenen Themenbereichen einer Plexusparese. Herr Dr. Jörg Bahm, leitender Arzt Plastische Chirurgie und Handchirurgie am Franziskushospital in Aachen und treuer Begleiter der alljährigen Treffen, informierte über gesundheitspolitische Entwicklungen an seiner Klinik vor Ort. Herr Dr. Roland Uphoff berichtete über Neues in der Rechtsprechung bei geburtstraumatischen Plexusschäden. Anke Hägele, Ergotherapeutin an den Sana Kliniken in Düsseldorf referierte über Therapiemöglichkeiten bei betroffenen Kindern und Jugendlichen.

Schwerpunkt Traumabewältigung

Einen Schwerpunkt der diesjährigen Veranstaltung bildete das Thema Traumabewältigung. Traumapädagogin Anja Brückner-Dürr zeigte in ihrem Vortrag Wege auf, wie Eltern nicht nur ihr betroffenes Kind unterstützen, sondern dabei insbesondere selbst stark bleiben können.

Sport motiviert und stärkt

Dass Sport eine exzellente Möglichkeit der Verarbeitung und zur Stärkung des Selbstbewusstseins bietet, wurde den Teilnehmenden sehr eindrucksvoll von jungen Erwachsenen demonstriert, die mit Plexusparese sportlich aktiv sind. Lina Neumair, Talentscout des Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V., gab Einblicke zum Einstieg in den Paralympischen Sport. Sie wurde von einer jungen Frau begleitet, die ihren Weg zur Schwimmathletin schilderte.

„Nichts ist unmöglich!“

Besonders beeindruckt zeigte sich das Publikum von Veit Schopper: Der Student hat seit einem Motorradunfall nur noch einen funktionsfähigen Arm und nur ein Bein. Doch er bestand die Aufnahmeprüfung an der Deutschen Sporthochschule Köln, welche als einer der härtesten Eignungstests überhaupt gilt. Ganz nach dem Motto: „Nichts ist unmöglich!“ zeigte er in seinem Videobeitrag, wie Menschen mit Plexusparese Sportübungen anpassen und ausführen können. Weitere Erfahrungsberichte junger Betroffener rundeten dieses Bild ab und haben den Anwesenden Mut für ihren eigenen Weg gemacht.

Der intensive Informations- und Erfahrungsaustausch des diesjährigen Treffens hat auf jeden Fall schon jetzt Lust auf eine Wiederholung im nächsten Jahr gemacht!

Einen Artikel zum Jahrestreffen können Sie hier herunterladen.

Ein Beitrag von:

Caterina Krüger
Fachanwältin für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Was ist bei der geburtshilflichen Betreuung psychisch erkrankter Schwangerer zu beachten?

v.l.n.r: Dr. Roland Uphoff, Dr. Karen Weißhaupt, Charité Berlin – Klinik für Psychiatrie, Dr. Lisa Dröge, leitende Oberärztin der Charité Berlin – Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, Dr. Christine Klapp, Charité Berlin, Projektleiterin des „Babylotsen-Projekts Berlin“, Prof. Dr. Wolfgang Henrich, Chefarzt der Charité Berlin – Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe

v.l.n.r: Dr. Roland Uphoff, Dr. Karen Weißhaupt, Charité Berlin – Klinik für Psychiatrie, Dr. Lisa Dröge, leitende Oberärztin der Charité Berlin – Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, Dr. Christine Klapp, Charité Berlin, Projektleiterin des „Babylotsen-Projekts Berlin“, Prof. Dr. Wolfgang Henrich, Chefarzt der Charité Berlin – Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe

 

Im Rahmen einer Veranstaltung der Gesellschaft für Geburtshilfe und Gynäkologie in Berlin (www.dggg) habe ich im Oktober zu einem sehr speziellen Thema referiert: Wie und unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen ist die psychisch oder eventuell psychiatrisch erkrankte Schwangere und Gebärende zu betreuen?

Hierbei ist aus medizinethischer und -rechtlicher Sicht hervorzuheben, dass naturgemäß auch die psychisch erkrankte Schwangere angemessen aufgeklärt werden muss. Jedoch ist dabei unbedingt der wichtige Grundsatz zu beachten, dass das Selbstbestimmungsrecht der werdenden Mutter dann endet, wenn das ungeborene Kind in Gefahr ist.

So kann im Rahmen der betreuungsrechtlichen Regelungen die Einwilligung der werdenden Mutter durch eine Betreuerin oder durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass aufgrund einer psychischen oder psychiatrischen Erkrankung der Gebärenden eine gute und im Interesse der Mutter und des ungeborenen Kindes wichtige Behandlung nicht möglich ist.

Praktische Probleme ergeben sich daraus, dass in den psychiatrischen Abteilungen der Krankenhäuser naturgemäß keine ausreichend gute geburtshilfliche Behandlung und Begleitung der Gebärenden möglich ist. Die Forderung geht also dahin, in jedem Fall auch werdende Mütter, die psychisch oder psychiatrisch erkrankt sind, bestmöglich in einem Geburtskrankenhaus zu betreuen. Dabei ist jedoch ggf. unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen das kindliche Wohlbefinden sicherzustellen.

Diese sicher extreme Situation in der Geburtshilfe ist eine maximale Herausforderung für alle Beteiligten. Wichtig ist daher immer eine enge, interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Psychiater, Geburtshelfer und ärztlichem Personal.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht